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Staatsangehörigkeit

ABTEILUNG FÜR STAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN

colonia.cittadinanza@esteri.it

Aktuell wird die italienische Staatsbürgerschaft von dem Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 91 L (legge 5 febbraio n. 91) geregel sowie von den diesbezüglichen Durchführungsverordnungen, besonders dem Präsidentialdekret vom 12. Oktober 1993 Nr. 572 (= Decreto del Presidente della Repubblica DPR 12 ottobre 1993) und vom Präsidentialdekret vom 18. April 1994 Nr. 362 (= Decreto del Presidente della Repubblica DPR 18 aprile 1994 n. 362) , die – im Unterschied zur vorhergehenden Gesetzgebung – das Gewicht des individuellen Willens für den Erwerb und für den Verlust neu bewertet und somit auch das Anrecht auf den zeitgleichen Besitz von mehr als einer Staatsbürgerschaft anerkennt.

Alle Gesetzestexte, die von der Abteilung für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten auf dieser Webseite veröffentlicht werden, können Sie gratis auf der offiziellen Homepage der Italienischen Regierung konsultieren: https://www.normattiva.it.

A – Erwerb und Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft

Im Ausland lebende italienische Staatsbürger*innen können die italienische Staatsbürgerschaft beantragen:
1) aufgrund von Geburt  als Kind eines italienischen Elternteils (m/w);
2) aufgrund von Abstammung „iure sanguinis“ von einem italienischen Vorfahren (m/w);
3) aufgrund von Ehe oder Lebenspartnerschaft „iure matrimoni mit einem*r italienischen Staatsbürger*in;
4) gemäß Gesetz vom 08. März 2006, Nr. 124 (legge 8 marzo 2006, n. 124);
5) aufgrund von Wahl als Folge der Anerkennung oder gerichtlicher Erklärung der Abstammung;
6) aufgrund von Adoption durch italienische Staatsbürger*innen als Minderjährige*r;
7) aufgrund von Zusammenleben von minderjährigen Kindern mit einem ausländischen Elternteil, der italienische*r Staatsbürger*in wird („communicatione iure„);

1) Gerade erst geborene oder noch minderjährige Kinder
Italienische Staatsbürger*innen, die gerade geborene oder noch minderjährige Kinder registrien müssen, sollen bitte das Verfahren, das auf der folgenden Seite aufgeführt ist, anwenden: Information zur Übertragung von Geburtsurkunden von Minderjährigen.
Mit der Übertragung der Geburtsurkunde der gerade geborenen oder noch minderjährigen Kinder wird die Staatsangehörigkeit automatisch übertragen.

2) Italienische Staatsbürgerschaft aufgrund von Abstammung
Im Fall der Staatsbürgerschaft aufgrund von Abstammung sei darauf hingewiesen, dass sich das hier angegebene Verfahren ausschliesslich auf ausländische, volljährige Kinder von italienischen Staatsbürger*innen oder Nachfahren von italienischen Staatsbürger*innen bezieht.

ACHTUNG: Staatsbürgerschaft aufgrund von der Mutter übertragenen Abstammung
Die Mutter mit italienischer Staatsbürgerschaft überträgt ihren Kindern die Staatsbürgerschaft erst ab dem 01.01.1948, dem Datum ab dem die Verfassung der Italienischen Republik in Kraft getreten ist.

3) Staatsbürgerschaft aufgrund von Ehe oder Lebenspartnerschaft
Für weiterführende Informationen bzgl. der Präsentation des Antrags und den hierfür notwendigen Unterlagen klicken Sie bitte hier

5) Wahl der Staatsbürgerschaft
Gemäß §2 des Gesetzes L. 65 Februar 1992, Nr. 91 (L. 65 febbraio 1992, n. 91) können volljährige, ausländische Staatsbürger*innen, die als Kinder von italiensichen Staatsbürger*innen anerkannt oder vom Gericht dazu erklärt worden sind, die italienische Staatsbürgerschaft innerhalb eines Jahres  ab der Anerkennung oder der Erklärung durch das Gericht wählen, beziehungsweise ab der Wirksamkeitserklärung des ausländischen Verfahrens.

 

B – Verlust oder Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft

Wer die italienische Staatsbürgerschaft verloren hat aufgrund von gesetzlichen Automatismen oder als Folge von Einbürgerung oder ausdrücklichen Verzichts, kann sie wieder erwerben, mit Ausnahme von wenigen, vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen, und zwar indem er das Verfahren verfolgt, das angegeben wird unter diesem Link.

 

C – Verzicht auf die italienische Staatsbürgerschaft

Die aktuelle Gesetzgebung sieht auch die Möglichkeit des Verzichts der italienischen Staatsbürgerschaft vor. Die Bedingungen sowie das Verfahren werden hier angegeben.

 

Weiterführende Informationen und Termine

Um einen Termin für die Antragstellung auf Anerkennung, Wahl, Verzicht oder Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft zu vereinbaren, senden Sie bitte eine Email an folgende Email-Adresse: colonia.cittadinanza@esteri.it

Für die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft von Volljährigen wird eine Gebühr von € 600,00 erhoben.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Bezahlung unabhängig vom Ergebnis des Antrages (Zustimmung oder Ablehnung) erhoben wird.

Für die Bearbeitung der Anträge oder Erklärungen von Wahl, Erwerb, Wiedererwerb oder Verzicht der Staatsbürgerschaft wird eine Gebühr in Höhe von € 250 erhoben,
gemäß § 9 bis des Gesetzes 91 vom 5. Februar 1992 (Legge 91 del 5 febbraio 1992), die gemäß den unter folgendem Link angegebenen Modalitäten an das Innenministerium Ministero dell’Interno.

Informattion zum  Datenschutz bezüglich der Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft iure sanguinis oder des Erwerbs durch Einbürgerung (artt. 5 e 7, nonché art. 9 comma 1, lett. c, e comma 2 della Legge 91/1992 – auf Italienisch