1.Italienische Staatsbürgerschaft aufgrund der Anerkennung oder aufgrund richtlicher Vaterschafts- oder Mutterschaftsanerkennung
Italienische*r Staatsbürger*in ist, wer als Kind von einem*r italienischen Staatsbürger*in anerkannt worden ist oder wer von einem Richter als Kind eines*r italienischen Staatsbürgers*in anerkannt wird. Für weitere Info klicken Sie hier.
2. Italienische Staatsbürgerschaft aufgrund von Adoption
Die italienische Staatsbürgerschaft erhält der*diejenige Minderjährige, der*die von einem*r italienischen Staatsbürger*in adoptiert worden ist, mittels Verfügung der italienischen Justizbehöde; bei Adoption im Ausland erhält der*die Minderjährige die italienische Staatsbürgerschaft mittels einer Verfügung der ausländischen Justizbehörde, die in Italien als rechswirksam anerkannt werden muss (durch Erlass des italienischen Vormundschaftsgerichts Tribunale per i Minorenni und anschliessendem Übertrag in das Personenstandsregister).
Falls der*die Adoptierte bereits volljährig ist, dann kann er die italienische Staatsbürgerschaft aufgrund von Einbürgerung erhalten, und zwar indem er nach seiner Adoption 5 Jahre lang seinen festen, rechtlichen Wohnsitz in Italien nachweisen kann.
3. Italienische Staatsbürgerschaft aufgrund von Einbürgerung der Eltern
Minderjährige Kinder von Eltern, die die italienische Staatsbürgerschaft erwerben oder wieder erwerben, bekommen die italienische Staatsbürgerschaft auch automatisch übertragen, wenn sie mit ihren Eltern zusammenleben. Sobald die Volljährigkeit erreicht ist, können sie auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichten, falls sie noch eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen.