ACHTUNG:
Dieser Abschnitt betrifft ausschliesslich italienische, volljährige Staatsbürger*innen, die aufgrund ihrer Abstammung von italienischen Staatsbürger*innen vorhaben, sich die italienische Staatsbürgerschaft anerkennen zu lassen.
Italienische Staatsbürger*innen, die ihre gerade geborenen Kinder, oder auch ihre noch minderjährigen Kinder, registrieren lassen wollen, sollen hingegen den diesbezüglichen Themenbereich auf der Homepage „Standesamt – Registrierung der Geburt“ konsultieren.
Allgemeine Aspekte der italienischen Staatsbürgerschaft
Italienische*r Staatsbürger*in ist, wer eine*n Mutter oder Vater mit italienischer Staatsbürgerschaft hat. Die Staatsbürgerschaft wird vom Elternteil auf das Kind übertragen, Generationen unabhängig, unter der einzigen Bedingung, dass weder der Gesuchsteller noch seine Vorfahren jemals auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichtet haben.
Die Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft von der Mutter auf das Kind ist nur für nach dem 1. Januar 1948 geborene Kinder möglich.
Es sei darauf hingewiesen, dass die aktuelle Rechtsprechung den Besitz mehrere Staatsbürgerschaften erlaubt.
Volljährige, ausländische Staatsbürger*innen, die von italienischen Staatsbürger*innen abstammen, können folglich die Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft beantragen, müssen aber die direkte Nachkommenschaft seitens der Vorfahren nachweisen, und zwar:
a) sowohl die Abstammung;
b) als auch den Nicht-Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit.
A. Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft nach Blutsrecht “ius sanguinis”
1) Notwendige Mindestvoraussetzung:
Der Vorfahre mit italienischer Staatsbürgerschaft, der ins Ausland ausgewandert ist, muss in Italien nach dem 17. März 1861 geboren worden sein (dies entspricht dem Datum der Proklamation des Italienischen Königreiches Regno d’Italia oder nach der Angliederung des Geburtslandes an das Italienische Königreich Regno d’Italia). In Ausnahmefällen können Anträge auf die italienische Staatsbürgerschaft aufgrund von Abstammung auch eingereicht werden, wenn der italienische Vorfahre vor dem 17. März 1861 geboren ist, aber mit der Voraussetzung, dass er nach diesem Datum verstorben ist und nach sorgfältiger Überprüfung aller melderechtlichen Vorgänge dieses Vorfahren (wie z.B.: das Auswanderungsdatum).
2) Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft von Seiten der Kindesmutter
Die Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft von Seiten der Kindermutter ist nur für Kinder möglich, die nach dem 1. Januar 1948 geboren worden sind. Wenn die italienische Kindesmutter aber automatisch eine andere Staatsbürgerschaft aufgrund von Heirat mit einem ausländischen Staatsbürger erhalten hat, und das vor 1948, dann hat sie auch automatisch die italienische Staatsbürgerschaft verloren und damit auch die Fähigkeit, diese an ihre Nachfahren zu übertragen.
3) Verlust der Staatsbürgerschaft von Seiten der Vorfahren
Am 16. August 1992 ist das aktuelle, italienische Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten.
Die Vorfahren in direkter Linie, die vor diesem Datum auf freiwilliger Basis eine andere Staatsbürgerschaft beantragt haben, haben automatisch die italienische Staatsbürgerschaft verloren (§ 8 des Gesetzes 555/1912) – und das auch ohne formalen Verzicht.
Die Übertragungskette der Staatsbürgerschaft wurde automatisch unterbrochen, und die Nachfahren können die Staatsbürgerschaft nicht mehr erhalten, falls die Erlangung der Staatsbürgerschaft erfolgt ist:
- VOR der Geburt des nachfolgenden Vorfahren, oder
- NACH der Geburt des nachfolgenden Vorfahren, aber vor dem Erreichen der Volljährigkeit desselben;
ACHTUNG:
Diese Regelung gilt auch für Länder, in denen:
- das „ius soli“ in Kraft ist oder war (z.B.: Argentinien, Brasilien, USA, Kanada);
- und in denen die Nachkommen der italienischen Staatbürger*innen automatisch bei der Geburt die Staatsbürgerschaft des Landes erhalten haben;
Folglich:
Wenn ein in Italien geborener Vorfahre ein Kind in einem Land bekommen hat, in dem:
1) das Kind automatisch die Staatsbürgerschaft erhalten hatte;
2) und nach der Geburt dieses Kindes eingbürgert wurde;
3) dies aber vor dem Erreichen der Volljährigkeit des Sohns, also mit 21 Jahren (oder mit 18 Jahren ab dem 06. März 1975);
dann:
hat auch der Sohn automatisch die italienische Staatsangehörigkeit verloren.
ANTRAG AUF ITALIENISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT AUFGRUND VON ABSTAMMUNG (DISCENDENZA)
Der Antrag muss grundsätzlich immer am aktuellen Wohnort des*r Antragstellers*in gestellt werden.
Der Wohnsitz muss nachgewiesen werden.
Um einen Antrag auf Staatsbürgerschaft beim Generalkonsulat der Italienischen Republik in Köln zu stellen, muss man zuerst einen Termin vereinbaren mittels Email an: colonia.cittadinanza@esteri.it. In dieser Email muss man auch angeben, wo sich der genaue Wohnort in Deutschland befindet.
Am Tag des zuvor vereinbarten Termins muss der*die Antragsteller*in die gesamten Unterlagen im Original vorlegen.
Außerdem müssen die Unterlagen beglaubigt und auf Italienisch übersetzt sein, und zwar genau so wie es in dieser Check-Liste beschrieben ist.
Nach einer ersten Durchsicht des Antrags behält es sich Abteilung für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vor, auch weitere Nachweise und unterstützende Unterlagen anzufordern.
Die angefragten Original-Unterlagen werden nicht mehr zurückerstattet.
Die Antragstellung auf die italienische Staatsbürgerschaft kostet € 600,00. Diese Gebühr wird im Fall von Ablehnung des Antrags nicht zurückerstattet. Normalerweise wird die Bezahlung am Tag des Termins an der automatischen Kasse des Konsulats vorgenommen, entweder in bar oder mit deutscher EC-Karte (bancomat).
Gemäß der aktuellen Gesetzgebung darf die maximale Bearbeitungszeit des Antrags 730 Tage betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vorlage des vollständigen Antrags. Am Ende der Antragsbearbeitung wird das Generalkonsulat eine offizielle Kommunikation schicken.
Link:
- CHECK-LISTE
- ANTRAGSFORMULAR – IUS SANGUINIS
- AUFSTELLUNG DER WOHNSITZE – VERSTORBENE VORFAHREN
- AUFSTELLUNG DER WOHNSITZE – NOCH LEBENDE VORFAHREN
B. Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft aufgrund von direkter Abstammung: Für volljährige Kinder von im A.I.R.E. eingetragenen italienischen Staatsbürgern, die aber während der Minderjährigkeit nicht registriert worden sind
Kinder italienischer Staatsbürger*innen sind italienische Staatsbürger. Dennoch muss, für die im Ausland geborenen Kinder, die Registrierung seitens der Eltern erfolgen, und zwar solange die Kinder noch minderjährig sind (also vor Erreichen des 18. Geburtstages). Falls dies vor dem 18. Geburtstag nicht geschieht, dann geht das Recht auf Staatsbürgerschaft zwar nicht verloren, aber die automatische Registrierung ist nicht mehr möglich und kann auch nicht mehr von den Eltern vorgenommen werden.
Folglich müssen die Betroffenen auch einen Antrag auf Staatsbürgerschaft aufgrund von Abstammung stellen und auch die Antragsgebühr in Höhe von € 600.- überweisen.
Ausschließlich erwachsene Kinder italienischer Staatsbürger, die in Italien geboren wurden oder in diesem konsularischen Zuständigkeitsbereich ansässig und bei AIRE registriert sind, können die beigefügte Check-Liste aufmerksam durchzulesen und alle darin augelisteten Unterlagen zusammen mit dem Beleg der erfolgten Überweisung in Höhe von 600,00 Euro, im Original auf dem Postweg diesem Generalkonsulat zukommen lassen.
Hierunter die Bankdaten für die Überweisung:
Empfänger: Italienisches Generalkonsulat Köln
IBAN: DE 36 3707 0024 0232 9662 00
Betreff: “nome, cognome – istanza cittadinanza discendenza diretta”
Link: