1) Registrierung der Geburt im Ausland von minderjährigen, italienischen Staatsbürger*innen
Das Gesetzesdekret vom 28. März 2025, Nr. 36 (Decreto Legge 28 marzo 2025 n. 36) hat neue Einschränkungen beim Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft eingeführt.
Auf Basis dieser Gesetzesvorgaben wird die italienische Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch auf im Ausland geborene, minderjährige Kinder übertragen,
sondern nur noch, falls die im folgenden, aufgezählten Bedingungen erfüllt werden:
- der italienische Elternteil ist in Italien geboren (auch falls er eine andere Staatsbürgerschaft besitzt).
Es genügt, wenn nur ein Elternteil in Italien geboren worden ist. Die Geburt in Italien von ausländischen Eltern ist nicht relevant. - der im Ausland geborene, italienische Elternteil hatte in Italien vor der Geburt des Sohnes / der Tochter mindestens an zwei aufeinander folgenden Jahren seinen festen Wohnsitz, auch noch bevor er*sie als Italiener*in anerkannt worden ist.
Der feste Wohnsitz in Italien des ausländischen Elternteils ist nicht relevant. - einer der Großeltern ist in Italien geboren. Es genügt, dass einer der italienischen Großeltern in Italien geboren ist.
Die Geburt von ausländischen Großeltern in Italien ist nicht relevant. - der*die Minderjährige besitzt keine andere Staatsbürgerschaft.
Die Gesetzesänderungen bzgl. der Staatsbürgerschaft schliessen die Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft aus, falls der im Ausland geborene Minderjährige mit italienischem Elternteil oder italienischen Eltern nicht in eine der oben vorgestellten Kategorien passt.
Um die Staatsbürgerschaft des eigenen Kindes anerkennen zu lassen, muss die Geburt in Italien registriert werden.
Diese Pflichterfüllung ist vom italienischen Personenstandsgesetz gemäß Präsidentialdekret vom 3. November 2000, Nr. 396 §15 (art. 15 D.P.R. 23 novembre 2000, n. 396) vorgesehen.
A. Hinweise zur Antragstellung für die Registrierung der Geburt
Der Antrag kann direkt an dieses Generalkonsulat gestellt werden, indem die unten aufgeführte Dokumentation AUSSCHLIESSLICH per Post und IM ORIGINAL an die folgende Adresse geschickt wird:
Generalkonsulat der Italienischen Republik in Köln
Universitätsstr. 81
50931 Köln
B. Einzureichende Dokumentation für eine in Deutschland erfolgte Geburt
- Internationale Geburtsurkunde, die vom Standesamt der deutschen Gemeinde, in der das Kind geboren worden ist, herausgegeben wird;
- Kopie eines gültigen Ausweis von beiden Elternteilen.
Darüber hinaus, wenn die Staatsbürgerschaft an das minderjährige Kind auf Basis der oben unter den Punkten 2 bis 4 aufgezählte Punkten übertragen wird:
- Punkt 2 – von der italienischen Heimatgemeinde ausgestellte Meldebescheiningung des italienischen Elternteils, aus der hervorgeht, dass der Elternteil für mindestens zwei aufeinander folgende Jahre vor der Geburt des Sohnes / der Tochter seinen festen Wohnsitz in Italien hatte;
- Punkt 3 – Geburtsurkunde des italienischen Elternteils des minderjährigen Kindes mit Angabe der Vaterschaft und der Mutterschaft sowie die Fotokopie des italienischen Ausweisdokuments oder die Geburtsurkunde des Großvaters / der Großmutter, die in Italien geboren worden sind (Reisepass oder Personalausweis);
- Punkt 4 – von den deutschen Behörden oder von den Ländern, deren Staatsbürgerschaft die Eltern besitzen, ausgestellte Bescheinigungen, die bestätigen, dass das minderjährige Kind nicht die diesbezügliche Staatsbürgerschaft angenommen hat. Die zuvor genannten Bescheinigungen müssen auf Basis der aktuellen Gesetzgebung beglaubigt werden und auf Italienisch übersetzt weden.
Darüber hinaus für Kinder, die unehelich geboren worden sind:
- Mutterschaftsanerkennung;
- Vaterschaftsanerkennung;
- mütterliche Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung, falls diese nicht in der Vaterschaftsanerkennung enthalten ist.
Die deutschen Unterlagen müssen auf Italienisch übersetzt werden.
Die Liste der vereidigten Übersetzer*innen des Generalkonsulats der Italienischen Republik in Köln:
Elenco dei traduttori giurati – Liste der vereidigten Übersetzer*innen
Sonderfälle:
1) Falls beide Eltern italienische Staatsbürger*innen sind und beide die italienische Staatsbürgerschaft auf das minderjährige Kind übertragen,
ist es möglich, die Registrierung der Geburtsurkunde des Kindes in der AIRE-Herkunftsgemeinde des Vaters statt in der Herkunftsgemeinde der Mutter vorzunehmen. Hierfür reichen Sie bitte das unter folgendem Link herunterladbare, ausgefüllte und unterzeichnete Formular, zusammen mit der oben angefragten Dokumentation ein:
Übertragung der Geburtsurkundes des Kindes in der Heimatgemeinde des Vaters
2) Falls das minderjährige Kind mit nur einem Elternteil seinen festen Wohnsitz im Ausland hat, muss man diesem Konsularbüro auch die vom anderen Elternteil ausgefüllte Einverständniserklärung zukommen lassen, die Sie unter dem folgenden Link herunterladen können:
Einverständniserklärung des anderen Elternteils
3) Falls die Eltern und das minderjährige Kind in Italien ihren festen Wohnsitz haben, bitten wir Sie, die oben aufgeführte Dokumentation im Original per Post, zusammen mit dem Antrag auf Übertragung der Geburtsurkunde, den Sie unter folgendem Link herunterladen können, einzureichen:
Antrag auf Übertragung der Geburtsurkunde
HINWEIS: Für die in Drittländern erfolgten Geburten konsultieren Sie bitte die Homepage der für den Geburtsort territorial zuständigen italienischen Konsularbehörde.
Urkunden, die von Ländern ausgestellt worden sind, die dem Wiener Übereinkommen vom 08. September 1976 beigetreten sind, das die Ausstellung von mehrsprachigen Formularen vorsieht, sind von Beglaubigung und Übersetzung befreit.
Die Originalunterlagen werden nicht ersetzt, sondern werden im Archiv des Konsulats archiviert.
2) Zuweisung des Nachnamens
Seit dem 29. November 2016, und zwar in Folge des Urteils des Verfassungsgerichts Nr. 286, veröffentlicht in den Öffentlichen Bekanntmachungen in der Gazzetta Ufficiale am 28. Dezember 2016, ist es möglich, dem Kind den Nachnamen der Mutter zusätzlich zum Nachnamen des Vaters zuzuweisen. Dies unter der Bedingung, dass diesbezüglich eine ausdrückliche Willenserklärung von Seiten beider Elternteile vorhanden ist.
Zum Zweck der korrekten Ausstellung der Geburtsurkunde müssen beide italienischen Elternteile direkt im deutschen Standesamt die Erklärung abgeben, dass sie dem Kind zusätzlich zum Nachnamen des Kindesvaters auch den Nachnamen der Kindesmutter geben wollen.
Außerdem, gemäß des Urteils des Europäischen Gerichtshofs Corte di Giustizia Europea vom 14. Oktober 2008, wird die Geburtsurkunde eines italienischen Staatsbürgers, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt worden ist, in Italien übertragen, und zwar mit dem Nachnamen, der auf Basis der Gesetze jenes Staates zugewiesen worden ist, und das auch in den Fällen, in denen die Zuweisung des Nachnamens anders gehandhabt wird, als es von unserer Gesetzgebung vorgesehen ist.
3) Sorgerecht
Die deutsche Gesetzgebung weist im Fall von nicht verheirateten Eltern das Sorgerecht immer ausschliesslich der Mutter zu, auch wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat. Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht nur mit der Zustimmung der Mutter beantragen. Falls die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, muss der Vater dieses bei Gericht einklagen.
Nicht verheirateten Eltern können beim zuständigen Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht (responsabilità genitoriale congiunta) beantragen.