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ITALIENISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT – Wiedererwerb aufgrund von Wohnsitz in Italien

Seit dem 16. August 1992, Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 91/92 (legge n. 91/92), führt der Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft nicht mehr zum Verlust der italienischen Staatsbürgerschaft, es sei denn der italienische Staatsbürger verzichtet formal darauf gemäß § 11 des Gesetzes Nr. 91/92 (legge n. 91/92) – soweit nicht anders vereinbart aufgrund von internationalen Absprachen – wie z.B. in Deutschland das Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern, unterzeichnet am 6. Mai 1963 und in Kraft bin zum 22. Dezember 2002.

Die in das Melderegister A.I.R.E. für im Ausland lebende Italiener*innen (= Anagrafe degli Italiani all’Estero) dieses Generalkonsulats eingetragene Mitbürger*innen können der hausinternen Abteilung für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten (Ufficio Cittadinanza) die Kopie der Einbürgerungsurkunde (Certificato di naturalizzazione) vorlegen, um den eigenen Eintrag im Melderegister zu aktualisieren.

All diejenigen, die die italienische Staatsbürgerschaft verloren haben, können sie wie folgt wieder erwerben:

  1. indem sie erklären, dass sie die italienische Staatsbürgerschaft wieder erwerben wollen (gemäß den unten aufgezählten Bedingungen) und innerhalb eines Jahres nach Einreichung dieser Erklärung ihren festen Wohnsitz in Italien angemeldet haben oder anmelden werden gemäß § 13, 1c) des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 91 (= art. 13, co 1 lett. c della Legge 5 febbraio 1992, n. 91);
  2. ein Jahr nach Anmeldung des festen Wohnsitzes in Italien, es sei denn, sie verzichten innerhalb des gleichen Zeitraumes ausdrücklich darauf gemäß § 13, 1d) des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 91 ( = art. 13, co 1 lett. d della Legge 5 febbraio 1992, n. 91);

BEDINGUNGEN FÜR DIE EINREICHUNG DES ANTRAGS  UND NOTWENDIGE UNTERLAGEN
Der*die Antragsteller*in muss innerhalb der Mehrzweckabteilung Ufficio Polifunzionale zuerst per Email einen Termin mit der hausinternen Abteilung für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vereinbaren: colonia.cittadinanza@esteri.it
Um die Willenserklärung zum Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft aufgrund von Wohnsitz in Italien einzureichen, muss folgende Dokumentation vorgelegt werden:

  • eine erweiterte Meldebescheinigung, aus der die aktuelle Wohnanschrift, die an dieser Wohnanschrift ebenfalls gemeldeten Familienangehörigen, die Staatsangehörigkeit und der Familienstand des Antragstellers hervorgehen;
  • ein Auszug aus dem Geburtsregister der Heimatgemeinde in Italien (Comune in Italia), wo die Geburt erfolgt oder registriert worden ist;
  • gültiger Reisepass oder anderes gültiges Ausweisdokument (im Original und in Fotokopie);
  • Zahlungsnachweis über die Überweisung von € 250.- an das Italienische Inneministerium Ministero dell’Interno, gemäß den dort angegebenen Modalitäten;

ZAHLUNGSEMPFÄNGER: “MINISTERO DELL’ INTERNO D.L.C.I. – CITTADINANZA” Piazzale del Viminale, 00184 ROMA (ITALIA)
IBAN: IT54D0760103200000000809020
SWIFT CODE: BPPIITRRXXX
EUROGIRO: PIBPITRA
VERWENDUNGSZWECK: (Vorname und Nachname Antrag auf Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft)

  • falls verheiratet oder geschieden, Auszug aus dem Ehe-oder Scheidungsregister, falls die Ehe oder die Scheidung im Ausland vollzogen worden sind und folglich nicht in Italien registriert worden sind;
  • falls minderjährige Kinder im selben Haushalt, also an derselben Wohnanschrift gemeldet sind, Auszug aus dem Geburtsregister (Internationale Geburtsurkunde) und eventuelle Anerkennungen mit Übersetzung auf Italienisch wie unter folgendem Link erklärt;
  • eventuelle Kopie des vorigen, italienischen Reisepasses;

Nach Einreichung der oben angegebenen Dokumentation kann der Antragsteller in diesem Generalkonsulat eine Willenserklärung zum Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft aufgrund von Verlegung des Wohnsitzes nach Italien  beantragen. Der Wohnsitzwechsel muss innerhalb eines Jahres ab dem Tag der im Generalkonsulat abgegebenen Erklärung erfolgen.

Der nicht-erfolgte Wohnsitzwechsel in Italien innerhalb eines Jahres ab dem Tag der im Konsulat abgegebenen Erklärung führt zur Unwirksamkeit derselben.

Der Antragsteller hat in Zusammenarbeit mit den Behörden in Italien die Bedingungen für einen regelrechten Aufenthalt im italienischen Staatsgebiet sowie für die Anmeldung im Nationalen Melderegister für die Ansässige Bevölkerung ANPR (= Anagrafe Nazionale della Popolazione Residente) abzuklären.