Das Gesetz vom 8. März 2006, Nr, 124 (legge 8 marzo n. 124) sieht die Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft vor zugunsten von:
1. Mitbürger*innen, die von 1940 bis 1947 in Istrien, Fiume oder Dalmatien wohnhaft waren, sowie von all ihren Nachfahren, die die italienische Staatsbürgerschaft verloren haben, als diese Gebiete an die Sozialistische Föderative Jugoslawische Republik abgetreten worden sind kraft des Vetrages von Paris vom 10. Februar 1947;
Um den Fortbestand zu beweisen, sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Geburtsurkunde, vorzugweise: Internationale Geburtsurkunde;
b) eine Bescheinigung, die den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft bestätigt;
c) eine aktuelle Meldebescheinigung;
d) eine Bescheinigung oder anderweitige, geeignete Dokumentation, die dazu dient, den Wohnsitz zum Zeitpunkt des 10.6.1940 in den an die Ex- Sozialistische Föderative Jugoslawische Republik abgetretenen Gebieten zu beweisen;
e) eine Bescheinigung (oder eine vergleichbare Dokumentation, wie z.B. Wehrpass, Reisepass, etc.), aus der hervorgeht, dass der*die Antragsteller*in zum Zeitpunkt des 15.9.1947 (Datum des Inkrafttretens der Friedensverträge von Paris) italienische*r Staatsbürger*in war;
f) ein Nachweis von eventuellen Circoli-Clubs, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen der ital. Comunity, aktiv im Gebiet des ausländischen Wohnsitzes, aus dem der Zeitpunkt der Einschreibung, die Gebrauchssprache des Antragstellers sowie jedes andere Element hervorgeht, das die Kenntnis der italienischen Sprache beweist;
g) jegliche andere nützliche Dokumentation, die Italienisch als Gebrauchssprache des Antragstellers beweist (z.B. Kopie von Teilnahmebescheinigungen von italienischsprachigen Schulen, Schulzeugnisse, etc.).
Die Kinder oder direkten Nachfahren der Adressaten des § 19 des oben genannten Friedensvetrages von Paris, die vorhaben, den § 17-bis, 1, b) in Anspruch zu nehmen, müssen ihrem Antrag auf Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft die folgenden Dokumente beifügen:
- eine Bescheinigung oder Dokumentation, aus der die unter den Punkten 1d), 1e), 1f) und 1g) oben genannte Mindestvoraussetzung des eigenen Elternteils oder eines direkten Nachfahren hervorgeht;
- eine Geburtsurkunde, welche die direkte Abstammung zwischen dem Antragsteller und dem Elternteil oder dem direkten Nachfahren beweist;
- eine Bescheinigung, die den Besitz der ausländischen Staatsbürgerschaft beweist;
- eine von eventuellen Vereinen oder am ausländischen Wohnsitz aktiven, italienischen Comunities ausgestellte Bescheinigung, aus der die Kenntnis der italienischen Sprache und Kultur des Antragstellers hervorgeht;
- jede andere geeignete Dokumentation, mit der der Antragsteller die Kenntnis der italienischen Sprache und Kultur nachweisen kann.
2. Mitbürger*innen, die bis 1977 in der Zone B des ehemaligen Gebiets Triest Ex-Territorio Libero di Trieste wohnhaft waren, sowie von all ihren Nachfahren, die die italienische Staatsbürgerschaft verloren haben, als dieses an die Sozialistische Föderative Jugoslawische Republik abgetreten worden ist kraft des Vertrags von Osimo vom 10. November 1975
Um den Fortbestand zu beweisen, sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Geburtsurkunde, vorzugsweise: Internationale Geburtsurkunde;
b) eine aktuelle Meldebescheinigung;
c) eine Bescheinigung oder anderweitige, geeignete Dokumentation, die dazu dient, den Wohnsitz sowie die italienische Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt des 3. April 1997 zu bescheinigen (Datum, an dem der Vertrag von Osimo in Kraft getreten ist);
d) ein Nachweis von eventuellen Circoli-Clubs, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen der ital. Comunity, aktiv im Gebiet des ausländischen Wohnsitzes, aus dem der Zeitpunkt der Einschreibung, die Gebrauchssprache des Antragstellers sowie jedes andere Element hervorgeht, das die Kenntnis der italienischen Sprache un Kultur beweist;
e) jegliche andere nützliche Dokumentation, mit der der Antragsteller die Zugehörigkeit zur italienischen Volksgruppe nach dem zuvor genannten § 3 beweisen kann.
Kinder oder direkte Nachfahren der Adressaten des § 3 des Vertrages von Osimo müssen gemäß § 17-bis, 1b) ihrem Antrag auf Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft folgende Dokumente beifügen:
- eine Bescheinigung oder Dokumentation, aus der die unter den Punkten 2d), 2e) und 2f) oben genannte Mindesvoraussetzung des eigenen Elternteils oder der direkten Nachfahren hervorgeht;
- Geburtsurkunde, welche die direkte Abstammung zwischen dem Antragsteller und dem Elternteil oder direkten Nachfahren beweist;
- eine Bescheinigung, die den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft beweist;
- eine von eventuellen Vereinen oder am ausländischen Wohnsitz aktiven, italienischen Comunities ausgestellte Bescheinigung, aus der die Kenntnis der italienischen Sprache und Kultur des Antragstellers hervorgeht;
- jede andere geeignete Dokumentation, mit der der Antragsteller die Kenntnis der italienischen Sprache und Kultur nachweisen kann.
Über die Anträge entscheidet eine interministerielle Kommission des italiensichen Innenministeriums Ministero dell’Interno.
Dieses erteilt, bei positivem Urteil, eine Genehmigung für den Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft.
Wenn der Antragsteller im Ausland wohnhaft ist, muss er den Antrag im zuständigen, italienischen Konsulat stellen.
Wenn der Antragsteller in Italien wohnhaft ist, dann muss er den Antrag bei der zuständigen, italienischen Heimatgemeinde stellen.