MELDEREGISTER A.I.R.E.
anagrafe.colonia@esteri.it
REGISTRIERUNG IM MELDEREGISTER A.I.R.E. FÜR IM AUSLAND LEBENDE ITALIENER*INNEN
A.I.R.E. bedeutet Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero, also Melderegister für im Ausland lebende Italiener*innen, und ist mit dem Gesetz vom 27. Oktober 1988, Nr. 470 (Legge 27 ottobre 1988, n. 470) eingeführt worden. Das Melderegister A.I.R.E. wird von den italienischen Heimatgemeinden auf Basis der von den konsularischen Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellten Daten und Informationen gepflegt, Die konkrete Ausübung zahlreicher, von der italienischen Verfassung vorgesehenen Grundrechte hängt von der Registierung im Melderegister ab; falls diese folglich nicht korrekt vorgenommen wird, hat dies negative Konsequenzen zur Folge, wie z.B. beim Wahlrecht, bei Angelegenheiten im Gesundheitssektor, im Sozialwesen und Steuerrecht sowie im bürgerrechtlichen und persönlichen Bereich.
Die Registrierung im Melderegister A.I.R.E. ist obligatorisch für italienische Staatsbürger*innen gemäß Art. 6 des Gesetzes 47/1988 (art. 6, L. 470/1988) und ist die Grundlage für die Inanspruchnahme aller konsularischen Dienstleistungen, als auch für die Ausübung wichtiger Rechte, wie z.B.:
- die Möglichkeit, bei politischen Wahlen oder Referenda die Option der Briefwahl in Anspruch zu nehmen, gemäß Art. 75 und Art. 138 der Verfassung (art. 75 e art. 138 della Costituzione), und wie vorgesehen vom Gesetz Nr. 459/2001 (legge 459/2001);
- die Möglichkeit, im Zuge der politischen Wahlen italienische Vertreter*innen ins Europäische Parlament zu wählen, und zwar in für diesen Zweck von den diplomatisch-konsularischen Vertretungen eingerichteten Wahllokalen (Gesetz Nr. 18/1979);
- die Möglichkeit, Ausweis-und Reisedokumente ausgestellt zu bekommen;
- die Möglichkeit, von den konsularisch-diplomatischen Vertretungen Bescheinigungen ausgestellt zu bekommen;
Es müssen sich im Melderegister A.I.R.E. registrieren:
- italienische Staatsbürger*innen, die im Ausland ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben;
- all diejenigen, die bereits im Ausland ihren Wohnsitz haben, entweder da sie bereits im Ausland geboren worden sind oder da sie die italienische Staatsbürgerschaft erworben haben;
Es müssen sich nicht im Melderegister A.I.R.E. registrieren:
- italienische Staatsbürger*innen, die sich für weniger als ein Kalenderjahr im Ausland aufhalten;
- Saisonarbeiter;
- italienische Beamter, die im Ausland ihren Staatsdienst ableisten, und die gemäß der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen von 1961 bzw. der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen von 1963 gemeldet sind;
- italienische Militärs, die ihren Dienst in Ämtern oder Strukturen von NATO-Niederlassungen im Ausland leisten;
Eine Konsequenz der Registrierung im Melderegister A.I.R.E. für im Ausland lebende Italiener*innen ist die Streichung aus dem Nationalen Gesundheitsdienst Servizio Sanitario Nazionale sowie die Übertragung der Zuständigkeit bezüglich der Gesundheitsversorgung an die lokalen Gesundheitsbehörden vor Ort.
Die im Melderegister A.I.R.E. registrierten Besitzer*innen von Häusern oder anderen Immobilien können bei den zuständigen Behörden, auf Basis der von Ihnen vorgegebenen Vorschriften, Vergünstigungen oder sonstige Entlastungen bekommen (z.B. bei der Bereitstellung von Strom und Wasser, bei der Müllgebühr, bei der kommunalen Grundsteuer auf Eigentum, etc.)
Was passiert, wenn man sich nicht im Melderegister A.I.R.E. registriert:
Die Registrierung im Melderegister A.I.R.E. erfolgt nach Abgabe einer bei der zuständigen, konsularischen Behörde abgegebenen Erklärung des Betroffenen, und zwar innerhalb von 90 Tagen nach der Ummeldung des Wohnsitzes, was automatisch zur Löschung der anagrafischen Daten beim italienischen Melderegister A.P.R. (Anagrafe della Popolazione Residente) der italienischen Heimatgemeinde führt. Wer auch immer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, verstösst gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1954, Nr. 1228 (Legge 24 dicembre 1954, n. 1228) und des Gesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 470 (Legge 27 ottobre 1988, n. 470) sowie gegen die Durchführungsverordnungen der zuvor genannten Gesetze umd kann foglich mit von der Verwaltung erhobenen Geldstrafen gemäß des Gesetzes vom 30. Dezember 2023, Nr. 213 (Legge 30 dicembre 2023, n. 213) sanktioniert werden. Die für die Feststellung sowie die Verhängung der Sanktion zuständige Behörde ist die Gemeinde, in der der Gesetzesübertreter gemeldet ist.
Das Verfahren für die Feststellung und die Verhängung der Geldstrafen durch die Gemeinden ist durch das Gesetz vom 24. November 1981, Nr. 689 (L. 24 novembre 1981, n. 689) geregelt, das unter Art. 1 wie folgt vorsieht: „Niemand kann durch die Verwaltung Sanktionen unterworfen werden, wenn nicht auf der Grundlage eines Gesetzes, das vor der Begehung der Straftat in Kraft getreten ist.“
Wie man sich beim Melderegister A.I.R.E. registriert:
Die Registrierung muss über das Online-Portal FAST IT (dieses steht aud italienisch, deutsch, englisch, französich, spanisch und portugiesich zur Verfügung) vorgenommen werden, und zwar bequem vom eigenen Computer aus, indem man folgende Unterlagen online übermittelt:
- die Kopie eines Ausweisdokuments (Reisepass oder Personalausweis), auf dem der Betroffene für sich und eventuell andere mit ihm zusammenlebende Familienmitglieder unterschrieben hat;
- die Kopie der Meldebescheinigung (certificato di residenza), die nicht älter als 6 Monate sein darf, in einfacher Ausführung oder als Kombiausführung bei mehreren am gleichen Wohnort lebenden Familienangehörigen;
- die eidestattliche Erklärung (dichiarazione sostitutiva), die auf dem selben Portal heruntergeladen werden kann;
Jedes Dokument, das dem Antrag im pdf-, jpg-, jpeg-, png- oder p7m-Format beigefügt werden kann, darf 1,0 MB nicht überschreiten – im Portal wurde ein Software eingeführt, das beim Upload die Verkleinerung der Bilder ermöglicht -, und muss in die drei dafür vorgesehenen Felder eingefügt werden, indem man Schritt für Schritt den Anleitungen bis zur Vervollständigung des Vorgangs folgt.
Die Registrierung im Melderegister A.I.R.E. ist GRATIS.
Folgende Dienstleistungen können mittels des Onlineportals FAST IT angefragt werden:
- Einsicht in das eigene, persönliche Meldedatenblatt
- Mitteilung des Wohnungswechsels
- Mitteilung des Umzugs in einen anderen Konsularbezirk
Registrierung von Minderjährigen im Melderegister A.I.R.E.
Für die Registrierung von Neugeborenen im Melderegister A.I.R.E., ist es notwendig, im Vorhinein die Geburtsurkunde des italienischen Elternteils in der italienischen Heimatgemeinde registrieren zu lassen (oder von der Mutter, falls beide Elternteile italienische Staatsbürger*innen sind). Für weiterführende Informationen klicken Sie bitte hier.
Im Fall von Minderjährigen, die mit nur einem Elternteil am gleichen Wohnsitz gemeldet sind, oder an einer anderen Adresse gemeldet sind, als an der Adresse von der Person, die das Sorgerecht innehat, wird es notwendig sein, die von beiden Elternteilen unterschriebene Einverständniserklärung zuzuschicken. Klicken Sie hier, um das Formular runterzuladen.
LEBENSPARTNERSCHAFT
Am 05. Juni 2016 ist das neue Gesetz vom 20. Mai 2016, Nr. 76 „Reglementierung der eingetragenenen Lebensgemeinschaften des gleichen Geschlechts und Regelung der Lebensgemeinschaften“ (Legge 20 maggio 2016, n. 76, „Regolamentazione delle unioni civili tra persone dello stesso sesso e disciplina delle convivenze) in Kraft getreten, das das Rechtsinstitut der Gründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften definiert. Dieses sieht vor, dass einige der diesbezüglichen Rechte und Möglichkeiten aus der Gegebenheit einer stabilen Lebensgemeinschaft hervorgehen, die nicht nur aufgrund der meldepflichtigen Daten (Meldebescheinigung und daraus folgende Registrierung als familienähnliche Gemeinschaft) überprüfbar ist, sondern sich auch, abgesehen vom reinen Zusammenwohnen, durch eine echte, affektive Beziehung zwischen dem Paar auszeichnen muss.
Der im Ausland wohnhafte, italienische Staatsbürger kann beim für seinen Wohnsitz zuständigen Konsularbüro die „Lebenspartnerschaft“ (convivenza di fatto) beantragen, und zwar mit einer Person des gleichen oder eines anderen Geschlechts, unter der Bedingung, dass diese Person am gleichen, ausländischen Wohnsitz wohnhaft ist und in der gleichen A.I.R.E. Heimatgemeinde registriert ist, ganz so wie vom Ital. Innenministerium Ministero dell’Interno vorgegeben.
Zur Anerkennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (auch bei der A.I.R.E. Heimatgemeinde) muss man diese beim für den Wohnort zuständigen Konsularbüro mittels einer von beiden Zusammenlebenden unterschriebenen Erklärung mitteilen. Die im Melderegister des Konsularbezirks Köln eingetragenen, italienischen Staatsbürger*innen können ihre Lebensgemeinschaft anmelden, indem sie das folgende Formular ausfüllen: FORMULAR_Erklärung auf Lebenspartnerschaft-zweisprachig
Einer der beiden Lebenspartner kann im Nachgang immer die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitteilen (oder vielmehr das Ende der emotionalen Bindung), auch wenn man weiterhin an derselben Meldeanschrift zusammenlebt. Sobald das Generalkonsulat auch nur von einem der Lebenspartner eine Mitteilung über einen vollzogenen Adresswechsel erhält, wird dieser – nach erfolgter, vorheriger Informierung des anderen Partners – amtshalber der A.I.R.E. Heimatgemeinde in Italien mitgeteilt. Die Heirat oder die Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen den Zusammenlebenden oder zwischen einem der beiden Zusammenlebenden und einer anderen Person oder der Tod von einem der Zusammenlebenden führt offensichtlich zur Auflösung der juristischen Rechtswirkung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft (und eventuell in die Umwandlung in ein anderes Rechtsinstitut).
Die vermögensrechtlichen Aspekte des Zusammenlebens können von einem darauf zugeschnittenen Vertrag geregelt werden, der bei einem Notar vor Ort abgeschlossen werden muss. Der Vetrag, ebenso wie seine eventuellen Änderungen oder seine Auflösung müssen der Konsularbehörde mitgeteilt werdn. Man muss hierfür eine beglaubigte Abschrift des Vetrags zusammnen mit einer Konformitätserklärung desselben Vertrags vorlegen, ausgestellt vom deutschen Notar, der diesen verfasst hat, und, falls nötig, die beglaubigte Übersetzung in italienische Sprache.