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Antrag beim Vormundschaftsrichter

UFFICIO POLIFUNZIONALE

colonia.sociale1@esteri.it

Der § 34 des Gesetzesdekrets vom 03. Februar 2001, Nr. 71 (art. 34 D.Lgs. 3 febbraio 2011, n. 71) weist dem Leiter des Konsularbüros Aufgaben zu,  die nach den Gesetzen des Staates in die Zuständigkeit des Vormundschaftsrichters, des Gerichts und des Gerichtspräsidenten fallen, darin enthalten auch derjenige für die Minderjährigen.

Eltern oder Sorgeberechtigte von italienischen, minderjährigen Kindern, die in diesem Konsularbezirk wohnhaft sind und im Melderegister A.I.R.E. gemeldet sind, müssen beim Generalkonsul, in seiner Funktion als Vormundschaftsrichter, einen Antrag stellen, bevor sie irgendwelche Initiativen patrimonialer Natur ergreifen, die über die laufende Verwaltung hinaus gehen.

Im Fall von Zweifeln ist es immer möglich, die für den eigenen Fall territorial zuständige Konsularbehörde ausfindig zu machen, indem man dieses Tool zur Hilfe zieht (indem man sowohl die Nation als auch die Stadt eingibt).

NUTZUNGSMODALITÄTEN UND KOSTEN DER DIENSTLEISTUNG

Die Betroffenen müssen per Post folgende Dokumentation im Original einreichen:

1. Antrag, für den man eines der unten aufgeführten Formulare abändert und den eigenen Anforderungen anpasst, unterschrieben entweder von beiden Elternteilen oder von der/n Person/en, die das Sorgerecht ausüben:

2. diesbezügliche unterstützende Dokumentation;

3. Kopie der Ausweisdokumente des Minderjährigen und der italienischen (oder EU-Staatsbürger*in) Elternteile – im Fall, dass einer der Elternteile nicht EU-Staatsbürger*in ist, muss der Antrag persönlich im Konsulat unterzeichnet werden.

4. Beleg über die Banküberweisung in Höhe von € 22,00 (gemäß §§ 31a und 31b der Gebührentabelle für konsularische Dienstleistungen) zuzüglich der entsprechenden Versandkosten (Euro 1,80 bei Versand mit Standardpost, Euro 4,45 bei Versand mit Einschreiben) auf folgendes Bankkonto des Generalkonsulats:

IBAN: DE 36 3707 0024 0232 9662 00

Inhaber des Kontos: Italienisches Generalkonsulat Köln

Verwendungszwck: Vorname – Nachname / Antrag Vormundschaftsrichter

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass:
Der Generalkonsul kann den Antrag so wie der von den Parteien vorgeschlagen worden ist genehmigen aber genauso gut ablehnen, und zwar wenn er, nach Prüfung der Angelegenheit im Sinne des Minderjährigen, diesen nicht für vorteilhaft hält. Es liegt im Ermessen des Generalkonsuls, eine weitere Dokumentation anzufordern.

Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie bitte die Abteilung für Migration und Sozialwesen EAS  (= Ufficio Emigrazione ed Assistenza Sociale): colonia.sociale1@esteri.it.