Diese Website verwendet notwendige technische und analytische Cookies.
Wenn Sie die Navigation fortsetzen, akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies.

MIGRATION UND SOZIALWESEN – Assistenz für im Ausland lebende Italiener*innen

Abteilung für Migration und Sozialwesen
colonia.sociale1@esteri.it

Um einen reibungslosen Ablauf garantieren zu können, empfängt die Abteilung für Migration und Sozialwesen nur nach vorheriger Terminvereinbarung über die oben stehende Email.

Der*die italienische Staatsbürger*in kann sich an die Abteilung für Migration und Sozialwesen wenden, um Unterstützung in den unten aufgeführten Bereichen zu bekommen.
Nützliche Informationen können Sie dem Leitfaden „Primi passi in Germania“ entnehmen, eine wertvolle Hilfestellung für all diejenigen, die vorhaben, nach Deutschland umzuziehen, aber auch für all diejenigen, die bereits hier leben.

1) Gesundheitswesen

Bevor Sie nach Deutschland aufbrechen, ist es ratsam, sich zuvor über die gesundheitliche Versorgung im Ausland über den italienischen nationalen Gesundheitsdienst Servizio Sanitario Nazionale zu informieren, imdem Sie die dafür vorgesehene Homepage des italienischen Gesundheitsministeriums Ministero della Salute konsultieren.

In Ausnahmefällen übernimmt der italienische, nationale Gesundheitsdienst Servizio Sanitario Nazionale auch die Kosten für hochspezialisierte Behandlungen im Ausland, die zuvor von der eigenen, örtlichen Dienststelle des Gesundheitsamtes ASL (= Azienda Sanitaria Locale) genehmigt worden sind, und die sich auf Leistungen beziehen, die zu diesem Zeitpunkt und in dieser Art und Weise in Italien so nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Um die Erstattung der Kosten zu erhalten, muss das Generalkonsulat nach Sichtung der Kosten eines öffentlichen oder privaten Gesundheitszentrums (ohne Gewinncharakter) eine Angemessenheitsbescheinigung ausstellen, deren Gebühren von den deutschen Gesundheitsbehörden genehmigt oder kontrolliert worden sind.

Das Gesetzesdekret des ital. Gesundheitsministeriums Ministero della Salute vom 01. Februar 1996 in Bezug auf dringend auszuführende Behandlungen im Krankenhaus, die vom italienischen, nationalen Gesundheitsdienst Servizio Sanitario Nazionale geleistet werden, sieht unter § 2,2 wie folgt vor:
„im Ausland lebenden Italiener*innen, die von einer ital. Versorgungseinrichtung ihre Rente beziehen oder aber den Status eines Emigraten haben, werden dringende Behandlungen im Krankenhaus erbracht, und zwar gratis und für max. 90 Tage im Kalenderjahr, falls diese für die zuvor genannten Behandlungen keine Deckung durch eine öffentliche oder private Versicherung haben.“

Die Anerkennung des zuvor genannten Anrechts beschränkt sich auf in Italien geborene Italiener*innen, die aus beruflichen Gründen ausgewandert sind.


2) Sozialhilfe

a) Direkte Sozialhilfe

Das Konsularbüro kann, soweit dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus dem Haushalt vereinbar ist, italienischen Staatsbürger*innen, die im selben Konsularbezirk ihren festen Wohnsitz haben und die sich in einer nachweislichen Notlage befinden, Sozialhilfe gewähren.

Um einen Antrag auf konsularische Sozialhilfe zu stellen, müssen Sie folgende Dokumentation vorweisen:

  • ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis);
  • eine ausführliche Aufstellung aller Einnahmequellen (Gehaltsabrechnung, Rentenrückstellung, Bescheinigungen der deutschen Sozialhilfe und Arbeitsämter, Familienbeihilfe, Behindertenbeihilfe, etc.);
  • die Kontoauszüge der letzten drei Monate;
  • eventuell nicht bezahlte Rechnungen (Miete, Ausgleichszahlungen, etc.);

b) Darlehen mit Verpflichtung zur Rückerstattung

Dem italienischen Staatsbürger, der in Italien oder in einem anderen Konsularbezirk wohnhaft ist, und der sich in unvorhergesehenen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und der nicht auf die Unterstützung durch seine Familienangehörigen oder sonstiger Personen zählen kann (z.B. durch Bargeldtransferunternehmen), kann ein zinsloses Darlehen gewährt werden, das die betreffende Person dann an die italienische Staatskasse zurückzahlen muss. Die Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung werden nicht gewährt, falls ein italienischer Staatsbürger dieses bereits einmal in Anspruch genommen hat und seine Schulden noch nicht zurückgezahlt hat.

Weiterführende Informationen

c) Darlehen mit Verpflichtung zur Rückzahlung – Änderung der Rückerstattungsmethoden

In Bezugnahme zur Verpflichtung der Benutzung der Plattform Incassi, sind gemäß § 24,2 des Gesetzesdekrets Nr. 71 vom 03. Februar 2011 (art. 24, comma 2, del D. Lgs n.71 del 3 febbraio 2011)  seit 30. Juni 2024 die Rückerstattungsmethoden der Darlehen mit Verpflichtung zur Rückzahlung geändert worden.

Ausgezahlte Darlehen können ab sofort ausschliesslich gemäß den nachfolgenden Modalitäten zurückgezahlt werden:

  1. in den Postämtern, direkt beim zuständigen Schalterbeamten;
  2. über die Homepage poste.it;
  3. direkt beim Konsularbüro, das das Darlehen ausgezahlt hat, oder, bei Gelegenheit, in jedem anderen Konsularbüro;

3) Konsularkorrespondenten, Fürsorgewerke und andere Wohlfahrtseinrichtungen

a) Konsularkorrespondenten (Corrispondenti Consolari)
Die Konsularkorrespondenten führen zusätzliche Hilfestellungen für italienische Staatsbürger*innen aus sowie andere Aufgaben, die ihnen nach und nach zugeteilt werden. Konsularkorrespondenten werden vom Leiter des Konsularbüros nach vorheriger Eignungsprüfung ernannt. Die Ernennung zum Konsularkorrespondenten muss dem Ital. Außenministerium sowie der diplomatischen Mission mitgeteilt werden.
Falls der Konsularkorrespondent durch einen Vizekonsul oder durch einen Konsularagenten ernannt worden ist, muss die Ernennung auch den Konsularbüros, denen sie untergeordnet sind, mitgeteilt werden.

LISTE – KONSULARKORRESPONDENTEN im KONSULARBEZIRK KÖLN_15-01-2025

b) Fürsorgewerke (Patronati)
Die Aktivitäten der Fürsorgewerke bestehen in der Information, der Hilfestellung, der Beratung sowie dem Schutz, durchaus auch mit Vertretungsbefugnis, von Angestellten sowie Freiberuflern, Rentnern, italienischen sowie ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen auf dem italienienischen Territorialgebiet. Der Aufgabenbereich eines Patronato umfasst Dienstleistungen im Bereich der Renten-und Sozialleistungen, (auch Zusatzleistungen), Ein-und Auswanderung, für italienische Staatsbürger*innen im In-oder Ausland.

LISTE  – FÜRSORGEWERKE im KONSULARBEZIRK KÖLN_03-02-2025

c) Andere Wohlfahrtseinrichtungen (altri enti assistenziali)
Zusätzlich zu den Konsularkorrespondenten und den Fürsorgewerken gibt es auch noch weitere staatliche und kirchliche Hilfswerke und karitative Einrichtungen im Konsularbezirk Köln:

LISTE – WEITERE STAATLICHE UND KIRCHLICHE HILFSWERKE_15-01-2025


4) Todesfälle und Überführung von verstorbenen Personen

Auf Anfrage der Angehörigen werden Informationen über die verwaltungstechnischen Erfüllungen für die Überführung des Leichnams in die Heimat mitgeteilt.

Es ist möglich, sich für eventuelle Erstattungen oder Beiträge an die Regionen (Regioni) oder an die lokal zuständigen Behörden (enti locali) zu wenden.

Falls die Angehörigen des verstorbenen, italienischen Staatsbürgers den deutschen Behörden nicht bekannt sind, dann kontaktieren die deutschen Behörden das Generalkonsulat. Das Generalkonsulat kümmert sich darum, die Familienangehörigen in Italien zu informieren, entweder über die Heimatgemeinde oder über die zuständige Polizeiwache.

5) Inhaftierte Italiener*innen im Ausland

Italienische Staatsbürger*innen in Polizeigewahrsam oder in Haft, die sich im Konsularbezirk Köln befinden, haben das Recht auf konsularischen Schutz, der – hauptsächlich – darin besteht:

  • den Häftling im Gefängnis aufzusuchen;
  • dem Häftling Kontakte zu Anwälten vor Ort zukommen zu lassen;
  • den Kontakt zu den Familienangehörigen zu gewährleisten, vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Häftlings;
  • auf Anfrage des Häftlings und/oder seiner Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit der Strafvollzugsanstalt sicherstellen, dass dem*r italienischen Staatsbürger*in die geeignete medizinische (und/oder sonstige) Assistenz angedacht wird;
  • auf Anfrage des Häftlings, der einen Antrag auf Versetzung gestellt hat, um die Restzeit seiner Haft in Italien abzusitzen, kann das Konsulat Akteneinsicht beim Anwalt des Häftlings verlangen, um den aktuellen Bearbeitungsstand einzusehen;

Das Generalkonsulat, auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen oder ehrenamtlichen Mitarbeitern, realisiert Initiativen, die das Hafterlebnis der italienischen Inhaftierten erleichtern sollen, wie z.B. ein Weihnachtsessen und Weihnachtsgeschenke.

Das Generalkonsulat kann hingegen nicht Partei für den*die italienischen Mitbürger*in ergreifen und/oder die Kosten der Anwälte übernehmen.


6) Minderjährige – Elterliche Verantwortung

 

 

 

 

 

 

Die EU-Normative Nr. 2201/2003 der Europäischen Union (Regolamento UE n. 2201/2003) in Bezug auf elterliche Verantwortung legt u.a. fest:
a)  als Zuständigkeit: den Richter des Landes, wo das Kind vor seiner Entführung ansässig war;
b) für die Vollstreckbarkeit der Urteile des zuständigen Richters: den europäischen Vollstreckungstitel.
Das einzige, rechtmäßige Organ, um die von der EU-Normative Nr. 2201/2003 vorgesehenen Verfahren einzuleiten – ebenso wie die des Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 25.10.1980 (MSA) – ist die Zentralbehörde in der Abteilung für Jugendgerichtsbarkeit im italienischen Justizministerium Ministero della Giustizia.

Im Fall von Minderjährigen, die in den Konsularbezirk Köln gebracht worden sind, fungiert das Generalkonsulat nur als Unterstützer der Zentralbehörde.
Diese Unterstützung kann wie folgt aussehen:

  • die Behörden vor Ort sensibilisieren;
  • soweit möglich, die Polizeibehörden auf der Suche nach dem entführten Minderjährigen unterstützen;
  • auf Anfrage versuchen, Kontakt mit dem anderen Elternteil aufzunehmen und beide Seiten zu versöhnen;
  • Anwälte vor Ort vorschlagen;
  • Dolmetscher und/oder Übersetzer vor Ort vorschlagen;
  • falls die Voraussetzungen dafür erfültl sind, Konsularbesuche beim entführten Minderjährigen durchführen;
  • falls die Voraussetzunge dafür erfüllt sind, bei den Anhörungen im Gericht in beobachtender Funktion als Zuhörer teilnehmen;
  • gemäß der örtlichen Gesetzesregelung kann der Generalkonsul auch als Betreuungsrichter auftreten.

7) Jugendamt

Das Jugendamt ist eine deutsche Behörde, die sich für den Schutz von Minderjährigen einsetzt und jedes Mal eingreift, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das Jugendamt hat einen sehr viel größeren Einfluss als ähnliche Behörden in anderen Ländern in derselben Position, da es auch das Sorgerecht für die Eltern übernehmen kann. Es greift außerdem als Nebenkläger in jedes Gerichtsverfahren ein, in das Minderjährige verwickelt sind. Außerdem hat es auch die Möglichkeit, Einspruch gegen die Entscheidungen des Gerichts zu erheben. Schliesslich ist das Jugendamt die zuständige Behörde für die Durchführung von Urteilen. Das Jugendamt ist also gleichzeitig: Akteur, Durchführungsstelle und ausführendes Organ. Diese Besonderheit im System, die in anderen westlichen Ländern unbekannt ist, weckt immer mehr Kritiken im europäischen Umfeld.

Sobald ein italienischer Minderjähriger vom Jugendamt betreut wird, kann das Generalkonsulat, soweit es mit den örtlichen Bestimmungen vereinbar ist,  auf Anfrage eines oder beider Elternteile – aber immer exklusiv im Interesse des betreffenden Minderjährigen! – Unterstützung leisten,  mit Sensibilisierungsmaßnahmen sowie durch die Teilnahne an den Anhörungen als Zuhörer in beobachtender Funktion.

Im Fall von unverheirateten Ehepaaren, spricht die deutsche Gesetzgebung automatisch der Mutter das Sorgerecht für die Kinder zu, auch wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt hat. Er kann das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter nur durch ihre Zustimmung bekommen. Falls die Kindermutter ihm diese verneint, kann er sein Sorgerecht nur vor Gericht einklagen. Aus diesem Grund wird allen nicht verheirateten Ehepaaren angeraten, sofort nach der Ankunft in Deutschland oder kurz vor der Geburt des ersten Kindes das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen: attribuzione congiunta della potestà genitoriale


9) Renten-und Sozialversicherungssysteme

Die Abteilung für Migration und Sozialwesen E.A.S. (= Ufficio  per Emigrazione e Affari Sociali) liefert Informationen allgemeinen Charakters über das italienische und deutsche Rentensystem.
Im Konsularbezirk sind verschiedene Fürsorgewerke und und andere Hilfsinstitutionen aktiv, die Unterstützung und Hilfe bei spezifischen Problemen im Bereich der Renten -und Sozialversicherung leisten können.

Seit Februar 2012 wird die Rente von der CITIBANK ausgezahlt. Diese führt jedes Jahr in Zusammenarbeit mit der italienischen Sozialversicherung  I.N.P.S. (= Istituto Nazionale Previdenza Sociale = Italienische Sozialversicherung) eine Kontrolle durch, um festzstellen, ob die rentenberechtigte, im Ausland lebende Person noch am Leben ist. Jede rentenberechtigte Person wird deshalb einmal im Jahr das Formblatt Lebensbescheinigung (= modulo di dichiarazione di esistenza in vita) an die Heimadresse zugestellt. Diese muss von der rentenberechtigten Person wie vorgegeben ausgefüllt und unterschrieben werden und dann wieder per Post an die folgende Adresse der CITIBANK zurückgesendet werden: PO BOX 4873 Worthing BN99 3BG, United Kingdom.
Die Abteilung für Migration und Sozialwesen E.A.S. (= Ufficio per Emigrazione e Affari Sociali) kann sich auf Nachfrage der rentenberechtigten Person auch um die Übermittlung des Formblatts kümmern. Die Übermittlung erfolgt auf digitalem Wege und noch vor Ort bekommt die rentenberechtigte Person die Übermittlugnsbestätigung der CITIBANK ausgehändigt.

Falls die rentenberechtigte Person aufgrund schwerer physischer oder psychischer Probleme (z.B. einem Aufenthalt in einer Spezialklinik aufgrund von Behinderung oder Unverstand) oder aufgrund der Unterbringung in einer Haftanstalt nicht in der Lage ist, das Formular „dichiarazione esistenza in vita“ selbständig  auszufüllen, besteht die Möglichkeit, das Formblatt „modulo alternativo di dichiarazione di esistenza in vita“ ausfüllen zu lassen.
Das Formblatt „modulo alternativo di dichiarazione di esistenza in vita“ kann von einer der folgenden Personen ausgefüllt und unterzeichnet werden:

  • Verantwortlicher der Einrichtung, in der die rentenberechtigte Person ihren Wohnsitz hat (Altenheim, Krankenhaus, Strafvollzugsanstalt, etc.);
  • für die Pflege zuständiger Arzt;
  • rechtliche Vertretung / Betreuer der rentenberechtigten Person;

Diese Bescheinigungen dürfen maximal 45 Tage vor Versand derselben ausgestellt worden sein.

Das Helpdesk der Citibank ist von Montag bis Freitag von 08:00 – 20:00 Uhr erreichbar unter der gebührenfreien Hotline-Nummer: 0800 5891614. Ansonsten kann man die Citibank auch über die Homepage www.inps.citi.com kontaktieren oder eine Email an folgende Email-Adresse schreiben: inps.pensionati@citi.com.

Informationsblatt: EPASA-ITACO_Campagna pensione estera germania

Formulare:
modulo alternativo di dichiarazione esistenza in vita
dichiarazione in lingua italiana (= Erklärung auf Italienisch)
dichiarazione in lingua tedesca (= Erklärung auf Deutsch)

10) Vermisstensuche nach italienischen Staatsbürger*innen

Informationen bzgl. italienischen Staatsbürger*innen im Ausland können im Rahmen der aktuell gültigen Datenschutzbestimmungen mitgeteilt werden, die in den meisten Fällen aber die Zustimmung der gesuchten Person verlangt. Im Rahmen der bereits genannten Datenschutzbestimmungen sowie der örtlichen Gesetzgebung führt das Generalkonsulat Nachforschungen durch, für die der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse vorgebracht hat. Der Suchauftrag (unterschriebenes, formloses Schreiben) muss dem Generalkonsulat gesendet werden, entweder an folgende Email-Adresse colonia.sociale1@esteri.it oder FAX an +49 (0)221 406035 .

Der Suchauftrag muss die Personaldaten der gesuchten Person enthalten, den letzten bekannten Wohnsitz der Person, sowie jeden weiteren Hinweis, der zur Spur der vermissten Person führen kann. Außerdem muss der Suchantrag die Fotokopie eines gültigen Ausweisdokuments des Suchauftrag-Erstellers enthalten.

Im Falle des Verschwindens einer Person muss dies auch bei der zuständigen, italienischen Polizei angezeigt werden, die mittels Interpol auch die Kolleg*innen der deutschen Polizei informiert. Die Kopie der Vermisstenanzeige muss sowohl dem Generalkonsulat als auch der Generaldirektion für im Ausland lebende Italiener*innen sowie Migrationspolitik zugesandt werden: dgit.tutela@esteri.it

In Bezug auf Anfragen der Wohnadressen von im Ausland lebenden Italiener*innen (auch zu Benachrichtigungszwecken) weisen wir darauf hin, dass diese an die italienischen Heimatgemeinden (Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Italien oder Heimatgemeinde) gestellt werden müssen.