UFFICIO POLIFUNZIONALE
Am 5, Juni 2016 ist das neue Gesetz vom 20. Mai 2016, Nr. 76 (Legge 20 maggio 2016, n. 76) in Kraft getreten „Regelungsverfahren der eingetragenen Lebenspartnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern und Richtlinie der Lebensgemeinschaften“ (Regolamentazione delle unioni civili tra persone dello stesso sesso e disciplina delle convivenze), welches die Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaften und der nichtehelichen Lebensgemeinschaften regelt.
Dieses sieht vor, dass einige der Gesetze und damit verbundene Möglichkeiten aus der Tatsache des festen gemeinsamen Wohnsitzes resultieren,
und das nicht nur melderechtlich (Meldebescheinigung und daraus folgend melderechtliche Registrierung als eine einzige Familie am selben Wohnsitz),
sondern, über das reine Zusammenleben hinaus, auch dadurch, dass es zwischen den Partnern eine gefühlsmäßige Verbindung gibt.
Der im Ausland wohnhafte, italienische Staatsbürger kann im für seinen Wohnsitz zuständigen Konsularbüro die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ sowohl mit einem gleichgeschlechtlichen als auch verschiedengeschlechtlichen Partner erklären lassen, wenn dieser an derselben Meldeadresse wohnhaft ist und in derselben A.I.R.E.-Gemeinde registriert ist, so wie vom Innenministerium vorhergesehen.
Die italienischen Staatsbürger, die im Melderegister A.I.R.E. für im Ausland wohnhafte Italiener*innen im Konsularbezirk Köln registriert sind, können ihre Lebensgemeinschaft melden, indem sie das folgende Formular benutzen: MODULO – Dichiarazione di convivenza di fatto – bilingue
Einer der beiden Lebenspartner kann später immer noch die Aufhebung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft mitteilen (oder vielmehr das Wenigerwerden der gefühlsmäßigen Bindungen), aber dennoch immer den melderechtlichen Wohnsitz in der gemeinsamen Wohngemeinschaft beibehalten. Falls das Generalkonsulat einen Wohnungswechsel von einem der beiden Zusammenlebenden erhält, dann wird die Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Amts wegen der A.I.R.E.-Gemeinde in Italien mitgeteilt, aber erst, nachdem der Mitbetroffene zuvor darüber informiert worden ist. Die Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen zwei Partnern oder zwischen einem Partner und einer anderen Person oder der Tod eines der beiden Partner führt offensichtlich zur Aufhebung der rechtlichen Wirkungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (und eventuell zur Umformung in eine andere Rechtsform).
Die vermögensrechtlichen Aspekte der nichtehelichen Lebenspartnerschaft können von einem diesbezüglichen Vertrag geregelt werden, der bei einem Notar vor Ort aufgesetzt werden muss. Der Vertrag, ebenso wie eventuelle Änderungen oder Vertragsbeendigung mus der Konsularbehörde mitgeteilt werden.
Hierfür muss man eine beglaubigte Kopie des Dokuments zusammen mit einer Konformitätserklärung desselben Dokuments, das vom deutschen Notar ausgestellt und verfasst worden ist, vorlegen. Falls nötig muss auch noch eine beglaubigte Übersetzung in die italienische Sprache vorgelegt werden.