Diese Website verwendet notwendige technische und analytische Cookies.
Wenn Sie die Navigation fortsetzen, akzeptieren Sie die Verwendung von Cookies.

Selbstauskunft – „Ersatzerklärung anstelle amtlicher Bescheinigungen“

Am 1. Januar 2012  sind Veränderungen an der Vorschrift zu den Bescheinigungen und Ersatzerklärungen in Kraft getreten, die enthalten sind im “Testo unico delle disposizioni legislative e regolamentari in materia di documentazione amministrativa” (DPR 28 dicembre 2000, n. 445, modificato dall’articolo 15 della legge n.183 del 2011), also dem „Einheitstext zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ (Präsidentialdekret vom 28. Dezember 200o, Nr. 445, geändert auf Basis des §15 des Gesetzes Nr. 183 aus dem Jahre 2011).
Diese Normen zielen auf die vollständige Dezertifizierung, also den Wegfall sämtlicher amtlicher Beglaubigungen zwischen der Öffentlichen Verwaltung (= PA: Pubblica Amministrazione) und den Staatsbürger*innen ab.
Ab diesem Datum  werden die Bescheinigungen nur noch in privatrechtlichen Beziehungen Gültigkeit haben.  Gleichzeitig können die Öffentlichen Verwaltungen nicht mehr Bescheinigungen anfordern oder annehmen, da diese immer von Ersatzerklärungen ersetzt werden müssen.

Die Vorschriften über die Ersatzerklärung finden Anwendung auf italienische und EU-Staatsbürger*innen ebenso wie auf Staatsbürger*innen aus Nicht-EU-Ländern, wenn sie regulär in Italien ansässig sind und deren Angaben in Italien behördlicherseits geprüft bzw. bestätigt werden können.

Die Ersatzerklärungen gemäß §§ 46-47 des Präsidentialdekrets Nr. 445/2000 (§§ 46-47 del D.P.R. n. 445/2000) müssen nicht beglaubigt werden, aber der unterzeichneten Erklärung muss ein gültiges Ausweisdokument des Unterzeichnenden beigefügt werden.

Die Beglaubigung wird hingegen benötigt, wenn die Ersatzerklärung vorgelegt werden muss:

  • bei privaten Einrichtungen wie Banken, Versicherungen, etc.;
  • bei öffentlichen Einrichtungen zum Zwecke der Erlangung von wirtschaftlichem Nutzen durch Dritte (z.B. die Befugnis die Rente einzuziehen);

___________________________________________________________________________

1) Ersatzerklärung anstelle amtlicher Bescheinigung (gemäß §46 des Präsidentialdekrets 445/2000):

Folgende Daten bzw. Umstände können durch Ersatzerklärung dargelegt werden:

  • Geburtsdatum und Geburtsort;
  • Wohnsitz;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte;
  • Familienstand;
  • Lebensbescheinigung;
  • Geburt eines Kindes;
  • Tod eines Ehegatten, eines Vor- oder Nachfahren;
  • Eintragung in Berufslisten, in von Behörden geführten Listen;
  • Mitgliedschaft in Berufskammern;
  • akademische Titel, abgelegte Prüfungen;
  • Berufsausbildung, Lehrbefähigung, Aus- und Fortbildung oder technische Qualifikation;
  • Einkommens- und wirtschaftliche Lage, auch zum Zwecke der Erlangung gesetzlich vorgesehener Vergünstigungen;
  • geleistete Pflichtbeiträge unter Angabe der entsprechenden Zahlungen;
  • Besitz der Steuernummer und Nummer der Steuernummer, Umsatzsteuernummer und aller weiteren Daten der steuerlichen Erfassung;
  • Arbeitslosigkeitsstatus;
  • Rentenstatus und  Pensionsgruppe;
  • Studierendenstatus;
  • Anwaltschaft natürlicher oder juristischer Personen Vormund, Betreuer o.ä.;
  • Mitgliedschaft in gesellschaftlichen Vereinen, Verbänden o.ä.;
  • alle die Erfüllung der Wehrpflicht betreffenden Angaben einschließlich aller den Dienststand betreffenden Daten der Registereintrags;
  • keine strafrechtlichen Verurteilungen anhängig zu haben und keinen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung vorbeugender, zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu unterliegen, die im Sinne der geltenden Rechtsordnung im Strafregister eingetragen sind;
  • nach eigenem Wissen nicht Gegenstand eines Strafverfahrens zu sein;
  • in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu leben;
  • alle der betreffenden Person bekannten einwohnermeldeamtlichen Daten;
  • sich nicht in einem Insolvenzverfahren zu befinden und keinen Vergleich beantragt zu haben.

Die Möglichkeit, eine Ersatzerklärung abzugeben, gilt nicht für:
ärztliche Bescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen; Veterinärbescheinigungen; Ursprungsurkunden; EU-Übereinstimmungsbescheinigungen; Marken- oder Patentbescheinigungen.

Die Ersatzerklärung ist für den*die Staatbürger*in ohne gebührenpflichtige Stempelmarke gültig, wenn die Verwendung des Dokuments von Gesetzes wegen davon befreit ist.

Anträge oder Erklärungen an die Öffentliche Behörde können auch per Fax oder auf digitalem Wege zugeschickt werden.

Eine Vorlage für eine Ersatzerklärung finden Sie hier

____________________________________________________________________

2) Versicherung an Eides statt (gemäß § 47 des Präsidentialdekrets 445/2000):

Die eidesstattliche Versicherung ist ein Dokument (formloses Schreiben), durch das Zustände (Besitzer einer Immobilie zu sein, der Erbe einer bestimmten Person zu sein, …), persönliche Eigenschaften  (Inhaber eines Unternehmens zu sein, nicht der Einkommenssteuer zu unterliegen, …) oder Tatsachen (aufgrund einer Naturkatastrophe Schaden genommen zu haben) wiedergegeben werden können, über die der Erklärende direkt betroffen ist.

Die eidesstattliche Versicherung kann aber auch Umstände bezüglich anderer Personen betreffen, ebenso wie die Übereinstimmung mit dem Original von Kopien:

  • von von der Öffentlichen Verwaltung aufbewahrten oder herausgegebenen Unterlagen und Dokumenten; 
  • von Veröffentlichungen; von Studienabschlüssen oder Dienst-und Berufsdiplomen;
  • oder von steuerlicher Unterlagen, zu deren Aufbewahrung Privatpersonen verpflichtet sind.

Eine Vorlage für eine eidesstattliche Versicherung finden Sie hier

____________________________________________________________

Falls die Verwaltungen Zweifel über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen haben, müssen sie die notwendigen Verifizierungen vornehmen.

Falls Falschaussagen aufgedeckt werden, werden die Falschaussagen in den Dokumenten sowie die Verwendung der gefälschten Urkunden bestraft gemäß Strafgesetzbuch Codice Penale und der diesbezüglichen  Sondergesetze gemäß § 76 des Präsidentialdekrets 445/2000 (art. 76 DPR 445/2000).
Darüber hinaus verliert der Unterzeichner der Erklärung möglicherweise die durch die Angabe nicht wahrheitsgemäßer Erklärungen erzielten Vergünstigungen.