Dieser Abschnitt betrifft ausschließlich ausländische, volljährige Staatsbürger, die aufgrund ihrer Abstammung von italienischen Staatsbürgern vorhaben, sich die italienische Staatsbürgerschaft anerkennen zu lassen.
Italienische Staatsbürger, die ihre gerade geborenen Kinder, oder auch ihre noch minderjährigen Kinder, registrieren lassen wollen, müssen hingegen den diesbezüglichen Themenbereich auf der Webseite „Standesamt – Registrierung der Geburt„ konsultieren.
Das Gesetz vom 23. Mai 2025, Nr. 74, (legge 23 maggio 2025, n. 74), welches das Gesetzesdekret vom 28. März 2025, Nr. 36 decreto-legge 28 marzo 2025, n. 36) in ein Gesetz umgewandelt hat, hat die Fälle, in denen die italienische Staatsbürgerschaft übertragen werden kann, deutlich eingeschränkt und hat das Gesetz vom 05. Februar 1992, Nr. 91 reformiert, dessen neuer, vollständiger Wortlaut unter folgendem Link einzusehen ist.
Nach dem neu reformierten Gesetz n. 91 von 1992 erwirbt eine im Ausland geborene Person, die italienische Eltern hat, nicht automatisch die italienische Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit wird erworben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das italienische Elternteil hat, nach der eigenen Erlangung der italienischen Staatsangehörigkeit und vor der Geburt des Kindes, mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien gelebt. Dabei spielen weder die Dauer des Aufenthaltes in Italien vor der Erlangung der italienischen Staatsangehörigkeit des italienischen Elternteils eine Rolle noch die Dauer des Aufenthaltes des ausländischen Elternteils.
b) Ein Elternteil oder ein Großelternteil besitzt, oder besaß zum Zeitpunkt des Todes, bei Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit. Es sind keine Selbsterklärungen bezüglich des Besitzes bzw. Nichtbesitzes anderer Staatsangehörigkeiten zugelassen.
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In Anbetracht des neuen Gesetzes sei darauf hingewiesen, dass:
1) Nur die vor dem 27. März 2025 um 23:59 Uhr (italienische Zeit) und mit den notwendigen Unterlagen versehenen, eingereichten Anträge folgen der vorherigen Gesetzgebung.
Unter „eingereichten“ Anträgen versteht man:
– Anträge, die am Schalter des Generalkonsulats der Italienischen Republik in Köln vor dem oben angegebenen Datum und vor der oben angegebenen Uhrzeit eingereicht worden sind;
– per Post eingereichte Anträge mit Trackingnummer: Datum und Uhrzeit der Trackingnummer müssen vor dem oben angegebenen Datum und vor der oben angegebenen Uhrzeit liegen;
– per Post eingereichte Anträge ohne Trackingnummer: müssen im Generalkonsulat vor dem oben angegebenen Datum und vor der oben angegebenen Uhrzeit eingegangen sein;
2) Nur die mit den notwendigen Unterlagen versehenen Unterlagen, die beim Konsularbüro am Tag des dem Betreffenden vom zuständigen Büro mitgeteilten Termins nicht später als 23:59 Uhr (Ortszeit Rom) am 27. März 2025 eingereicht worden sind, folgen der vorherigen Gesetzgebung.
Dieses Generalkonsulat hatte zu diesem Zeitpunkt keine noch zu bearbeitenden Termine mehr.
3) Bei jedem anderen Umstand muss bei den Anträgen die neue Gesetzgebung angewendet werden.
EINREICHEN DES ANTRAGS
Der Antrag muss grundsätzlich immer am aktuellen Wohnsitz des Antragstellers gestellt werden: bei der territorial zuständigen Konsularbehörde, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Ausland hat, oder bei der Heimatgemeinde, wenn er seinen Wohnsitz in Italien hat.
Der Wohnsitz muss nachgewiesen werden.
Um einen Antrag auf Staatsbürgerschaft beim Generalkonsulat der Italienischen Republik in Köln zu stellen, muss man zuerst einen Termin vereinbaren mittels Email an: colonia.cittadinanza@esteri.it und dabei die Personaldaten des Antragstellers sowie den effektiven Wohnsitz in Deutschland angeben.
Am Tag des Termins muss der Antragsteller die gesamten Unterlagen im Original vorlegen.
Außerdem müssen die Unterlagen beglaubigt und auf Italienisch übersetzt sein, genau so wie es auf dieser Check-Liste angegeben ist. Per Post zugestellte Anträge werden NICHT akzeptiert.
Nach einer ersten Beurteilung des Falls behält es sich Abteilung für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vor, auch weitere Nachweise und unterstützende Unterlagen anzufordern.
Die eingereichten Original-Unterlagen werden nicht mehr zurückerstattet.
Die Antragstellung auf die italienische Staatsbürgerschaft kostet € 600,00 (gemäß § 7-bis der dem Gesetzdekret Nr. 71/2011 angehängten konsularischen Gebührenordnung, die gemäß Gesetzesdekret vom 18. September 2024, Nr. 139 und dem Gesetz vom 30. Dezember 2024, Nr. 207 aktualisiert worden ist). Diese Gebühr wird auch im Fall von Ablehnung des Antrags nicht zurückerstattet. Normalerweise wird die Bezahlung am Tag des Termins an der automatischen Kasse des Konsulats vorgenommen, entweder in bar oder mit deutscher EC-Karte (Bancomat).
Gemäß der aktuellen Gesetzgebung darf die maximale Bearbeitungszeit des Antrags 730 Tage betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vorlage des vollständigen Antrags. Am Ende der Antragsbearbeitung wird das Generalkonsulat eine offizielle Kommunikation schicken.
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