Wenn der/die Betroffene entschieden hat, seinen festen Wohnsitz in Italien zu errichten, dann sind die Behörden der italienischen Gemeinde für die Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft zuständig. Sobald die Registrierung im Einwohnermelderegister vollzogen worden ist, kann der ausländische Staatsbürger das Verfahren für die Anerkennung der Staatsbürgerschaft iure sanguinis (hierfür sind per Gesetz insgesamt 180 Tage vorgesehen) beantragen, indem er die vom Rundschreiben K 28.1/1991 (Circolare K.28.1/1991) vorgesehenen Unterlagen vorlegt. Es ist nicht möglich, dass der/die Betroffene hiermit einen Anwalt oder jemand anderes an seiner statt beauftragt: der/die Betroffene muss persönlich in dem betreffenden Bezirk anwesend sein.
Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über „Versäumnis des Verzichts / Nicht-Verzichts““ wird direkt von der italienischen Herkunftsgemeinde beim Konsulat gestellt, und zwar ausschließlich mittels zertifizierter Email PEC (posta elettronica certificata).
Die Antwort des Konsulats bei der Herkunftsgemeinde (und nicht beim/bei der Betroffenen) erfolgt immer nur mittels zertifizierter Email PEC (posta elettronica certificata), falls der Antrag formal korrekt gestellt worden ist.
Die Betroffenen können sich nicht bezüglich von Gemeinden oder von anderen Konsularbüros durchgeführten Verfahren direkt an das betreffende Konsularbüro wenden, da dieses nicht in Kenntnis der über den eigenen Verantwortungsrahmen herausgehenden Zustand der Verfahren ist.