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ITALIENISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT – Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft gemäß ex art. 17 L. 91/1992

Das Gesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025 (Legge n. 74 del 23 maggio 2025) hat die Fristen für den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft geändert  und zwar zugunsten von ehemaligen, in Italien geborenen Staatsbürgern oder von Staatsbürgern, welche in Italien für  mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahren am Stück ihren festen Wohnsitz hatten und welche die Staatsbürgerschaft nicht später als am 15. August 1992 verloren haben – und zwar gemäß  § 8, Nr.1 und Nr. 2 des Gesetzes Nr. 555 von 1912 (articolo 8, n. 1° e n. 2° della Legge n. 555 del 1912), oder des § 12 des Gesetzes Nr. 555 von 1912 (§ 12 della Legge n. 555 del 1912).
D.h. für all diejenigen, die:

  1. nicht später als über den 15. August 1992 hinaus freiwillig eine ausländische Staatsbürgerschaft angenommen haben und im Ausland ihren festen Wohnsitz begründet haben –  gemäß §8, Nr.1 des Gesetzes Nr. 555 von 1912 (articolo 8, numero 1°, della Legge n. 555/1912);
  2. ohne bewussten, eigenen Willensakt eine ausländische Staatsbürgerschaft angenommen, auf die italienische Staatsbürgerschaft  verzichtet und ihren festen Wohnsitz im Ausland begründet haben – gemäß §8, Nr.2 des Gesetzes Nr. 555 von 1912 (articolo 8, numero 2°, della Legge n. 555/1912);
  3. als minderjährige Kinder, die Staatsbürgerschaft unfreiwillig aufgrund der und gemeinsam mit den Eltern verloren haben,  gemeinsam mit den Eltern den festen Wohnsitz teilen und die Staatsbürgerschaft von einem ausländischen Staat angenommen haben – gemäß §12 des Gesetzes Nr. 555 von 1912 (articolo 12 della Legge n. 555/1912);

Die Möglichkeit des Wiedererwerbs wird nicht angewendet bei: 

  1. ehemaligen, im Ausland geborenen Staatsbürgern, die nicht mindestens für zwei aufeinanderfolgende Jahre in Italien ihren festen Wohnsitz hatten;
  2. all denjenigen, die ab dem 16. August 1992 auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichtet haben (oder die sie aus einem anderen Grund verloren haben);
  3. all denjenigen, die die Staatsbürgerschaft gemäß den von §8, Nr. 3 des Gesetzes 555/1912 Fällen verloren haben (d.h. all diejenigen, die „eine Stelle bei einem ausländischen Staat oder beim Militär im Ausland angetreten haben, und dort verblieben sind trotz der Aufforderung der Italienischen Regierung, innerhalb einer festgesetzten Frist diese Anstellung oder diesen Militärdienst zu verlassen;“);
  4. wer nicht die vom §5, Nr.2 des Gesetzes N. 123 /1983 vorgesehene Wahl getroffen hat (d.h. als minderjähriges Kind, auch als Adoptivkind, mit italienischem Vater oder mit italienischer Mutter, die sich im Fall der doppelten Staatsbürgerschaf und innerhalb eines Jahres nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nur für eine einzige Staatsbürgerschaft entscheiden konnten);

Die Anträge auf Wiedererwerb können zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 gestellt werden.
Hierfür muss der Antragsteller persönlich beim Standesbeamten dieses Generalkonsulats vorstellig werden.

Modalitäten der Antragstellung

Vor der Antragstellung muss der Antragsteller:

a) per Email einen Termin vereinbaren: colonia.cittadinanza@esteri.it;

b) sich ausweisen mit einem gültigen Ausweisdokument, das von der Behörde des Landes, deren aktuelle Staatsbürgerschaft der Antragsteller besitzt, ausgestellt worden ist;

c) mit vollständigen Unterlagen im Original folgende Punkte nachweisen: 

i. die eigenen, vollständigen Personaldaten (mittels Geburtsurkunde, die, falls der Antragsteller im Ausland geboren worden ist, gemäß der für die Registrierung in Italien vorgesehenen Form eingereicht werden muss, d.h. beglaubigt und übersetzt);

ii. nur für im Ausland geborene Antragsteller: der feste Wohnsitz in Italien für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre (nachzuweisen mittels erweiterter Meldebescheinigung);

iii. der vorherige Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft (mittels Staatsbürgerschaftsnachweis);

iv. der Grund für den Verlust der Staatsbürgerschaft (mittels Dokumentation, die den Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft nachweisen kann, und, in den vorgesehenen Fällen, der Verzicht auf die italienische Staatsbürgerschaft:
Einbürgerungsurkunde oder, falls von den örtlichen Gepflogenheiten vorgesehen, die Geburtsurkunde gemeinsam mit der Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft und Angaben auf welcher Basis sie angenommen worden ist;
die von ausländischen Behörden ausgestellte Dokumentation muss angemessen beglaubigt und übersetzt werden);

v. das Datum, ab dem die Staatsbürgerschaft verloren worden ist (normalerweise mittels der Dokumentation, die hier unter dem Punkt iv aufgeführt worden ist);

Es ist nicht möglich, Ersatzerklärungen gemäß §46 und §47 des Präsidentialdekrets vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 (§§ 46 e 47 del D.P.R. 28 dicembre 2000, n. 445) einzureichen; 

d) die Konsulargebühren in Höhe von € 250.- bezahlen – gemäß §7-ter der Gebührentabelle, die dem Gesetzesdekret Nr. 71 von 2011 ( articolo 7-ter della tabella allegata al decreto legislativo n. 71/201) beigefügt ist.

Die Gebühr kann wie folgt bezahlt werden:

1) Banküberweisung:
IBAN: DE 36 3707 0024 0232 9662 00
Kontoinhaber: Italienisches Generalkonsulat Köln
Verwendungszweck: Name Nachname/ Erklärung über den Wiedererwerb

2) Bezahlung am Tag des Termins im Konsulat
oder direkt am Tag des Termins im Konsulat bezahlt werden.
Es werden nur Bargeld oder EC-Karte akzeptiert.