
STAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN
Der §4, 1-bis des Gesetzes Nr. 91/1992 (il comme 1-bis dell’articolo 4 della legge n. 91/1992) und der §1, 1-ter des Gesetzesdekrets Nr. 36/2025 (l’articolo 1, comma 1-ter del decreto-legge n. 36/2025) haben zwei neue Sachverhalte für den Erwerb der Staatsbürgerschaft für im Ausland geborene, minderjährige Kinder von italienischem Elternteil eingeführt, auf deren Basis nicht automatisch die italienische Staatsbürgerschaft übertragen wird.
Deshalb ist es nicht möglich, auf dieses Verfahren zurückzugreifen, falls der Elternteil/beide Elternteile aufgrund von Einbürgerung italienische/r Staatsbürger geworden sind:
- gemäß §9 des Gesetzes Nr. 91/1992 (art. 9 della legge n. 91/1992);
- aufgrund von im Gesetz verankerten Begünstigungen gemäß §4 des Gesetzes Nr. 91/1992 (art. 4 della legge n. 91/1992);
- aufgrund von Heirat gemäß §5 des Gesetzes Nr. 91/1992 oder §10 des Gesetzes Nr. 555/1912 (art. 5 della legge n. 91/1992 o art. 10 della legge n. 555/1912);
- oder aufgrund von Wohnsitz eines minderjährigen Kindes bei einem Elternteil, der die italienische Staatsbürgerschaft erworben hat, gemäß §14 des Gesetzes Nr. 91/1992 (art. 14 della legge n. 91/1992).
Wegen dieser neuen Tatsachen wird das minderjährige Kind nicht italienischer Staatsbürger aufgrund von Geburt oder iure sanguinis sein, sondern es wird die italienische Staatsbürgerschaft am Tag nach der Überprüfung der vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen erhalten (bei im Konsulat abgegebenen Erklärungen: am Tag nach der von den Eltern abgegebenen Erklärung).
Im besonderen:
- Absatz 1-bis des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 91/1992 sieht vor, dass das minderjährige Kind von einem/r italienischen StaatsbürgerIn aufgrund von Geburt (iure sanguinis), die Staatsbürgerschaft erwerben kann, wenn beide Elternteile (einschließlich des ausländischen Elternteils) oder der Vormund eine Willenserklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft abgeben innerhalb von drei Jahren nach der Geburt oder dem späteren Zeitpunkt, an dem die Abstammung, auch durch Adoption, von einem italienischen Staatsbürger festgestellt wird.
Die Absichtserklärung über den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft muss formal eingereicht werden, man muss hierfür persönlich erscheinen und das Ganze muss im Beisein eines mit den Befugnissen eines Standesbeamten ausgestatteten Angestellten erfolgen.
Die am Tag des Termins vorzulegende Dokumentation kann man unter diesem Link herunterladen.
2. §1, 1-ter des Gesetzes-Dekretes Nr. 36/2025 (il comma 1-ter dell’articolo 1 del decreto-legge n. 36/2025) ist eine Übergangsbestimmung und wirda ngewendet, wenn alle folgenden Bedingungen bestehen:
a) Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Transformationsgesetzes des Gesetzes-Dekret Nr. 36/2025 (decreto-legge n. 36/2025) minderjährige waren (d.h. Personen, die am 24. Mai 2025 noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben);
b) Kinder von italienischen Staatsbürgern aufgrund von Geburt, für die die von den Buchstaben a), a-bis) und b) des §3-bis des Gesetzes Nr. 91/1992 (lettere a), a-bis) e b) dell’articolo 3-bis della legge n. 91/1992) vorgesehenen Bedingungen gelten;
c) die Erklärung der Eltern oder des Vormunds muss beim Konsularbüro bis zum 31. Mai 2026 abgegeben werden.
Die Absichtserklärung über den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft muss formal eingereicht werden, man muss hierfür persönlich erscheinen und das Ganze muss im Beisein eines mit den Befugnissen eines Standesbeamten ausgestatteten Angestellten erfolgen.
Falls das betreffende Kind, das am Tag des 24. Mai 2025 noch minderjährig war, in der Zwischenzeit volljährig (18 Jahre alte) geworden ist,
dann muss er selbst die Absichtserklärung an diesem Termin abgeben.
Die am Tag des Termins vorzulegenden Unterlagen kann man unter diesem Link herunterladen.
KOSTEN
Absatz 513 des Artikels 1 des italienischen Haushaltsgesetzes für das Jahr 2026 (Gesetz vom 30. Dezember 2025, Haushaltsvoranschlag des Staates für das Haushaltsjahr 2026 und Mehrjahreshaushalt für den Dreijahreszeitraum 2026–2028) hat die Gebührenfreiheit für Erklärungen eingeführt, die gemäß Artikel 4, Absatz 1-bis, Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 91/1992, sowie gemäß Artikel 1, Absatz 1-ter, des Dekretgesetzes Nr. 36/2025, abgegeben werden.
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ACHTUNG! Das Umwandlungsgesetz des Gesetzesdekrets Nr. 36/2025 (D.L. n. 36/2025) hat den Bereich der Anwendung des §14 des Gesetzes 91/1992 (§14 della legge 91/1992) stark eingeschränkt, auf dessen Basis das minderjährige Kind, wenn es mit einem Elternteil zusammenwohnt, automatisch die italienische Staatsbürgerschaft erwirbt oder wieder erwirbt (sogenannter Erwerb iuris communicatione). Um die Staatsbürgerschaft aufgrund dieser Modalitäten zu bekommen, sieht die neu eingeführte Einschränkung vor, dass das minderjährige Kind an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren seinen rechtsmäßigen Wohnsitz in Italien haben muss, und zwar zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Wiedererwerbs der italienischen Staatsbürgerschaft von Seiten des Elternteils (wenn das minderjährige Kind jünger als zwei Jahre ist, dann muss es von Geburt an seinen Wohnsitz in Italien gehabt haben). Diese Abänderung führt folglich dazu, dass die Voraussetzungen auf Basis derer ein Konsularbüro den Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft iuris communicatione zur Bearbeitung annehmen kann, sehr gering sind.