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1) Registrierung der Geburt eines Kindes von im Ausland lebenden Italiener*innen
Die Kinder von im Ausland lebenden, italienischen Staatsbürger*innen sind italienische Staatsbürger*innen, auch falls sie im Ausland geboren sind oder eventuell noch eine andere Staatsbürgerschaft besitzen. Ihre Geburtsurkunde muss in Italien registriert werden. Normalerweise übermittelt das deutsche Standesamt (= ufficio di Stato Civile) dem Konsularbüro die internationale Geburtsurkunde.
Es wird dennoch angeraten, ca. einen Monat nach der Geburt des Kindes im zuständigen Konsularbüro anzufragen, ob die Geburtsurkunde dort auch tatsächlich angekommen ist.
1a) Wenn die Eltern verheiratet und regelmäßig in das Melderegister A.I.R.E. für im Ausland lebende Italiener*innen (= A.I.R.E. Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero) eingetragen sind, dann übermittelt das Konsularbüro von Amts wegen die Geburtsurkunde nach Italien für die darauf folgende Übertragung und Registrierung des Kindes im Melderegister A.I.R.E. für im Ausland lebende Italiener*innen. Die italienische Gemeinde, die die Registrierung vornimmt, wird sich anschliessend darum kümmern, die Eltern über die erfolgreiche Registrierung und damit über den Abschluss des Bearbeitungsverfahrens zu informieren.
Im gegenteiligen Fall und falls die Eltern nicht verheiratet sind, ist es notwendig, und zwar AUSSSCHLIESSLICH per Post, dem Generalkonsulat die folgende Dokumentation im ORIGINAL zukommen zu lassen:
- internationale Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt der deutschen Heimatgemeinde (Ufficio di Stato Civile del Comune tedesco);
Außerdem für Kinder, die außerhalb der Ehe geboren sind:
- Mutterschaftsanerkennung (riconoscimento di maternità);
- Vaterschaftsanerkennung (riconoscimento di paternità);
- Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung (assenso materno al riconoscimento di paternità), falls diese nicht bereits in der Vaterschaftserkennung mit eingeschlossen ist.
Die oben genannten, deutschen Dokumente müssen ins Italienische übersetzt werden.
Die Liste mit den veeidigten Übersetzer*innen für den Konsularbezirk Köln finden Sie unter folgendem Link:
Vereidigte Übersetzer*innen des Generalkonsulats Köln
1b) Im Fall, dass beide Elternteile italienische Staatsbürger*innen sind, ist es möglich, die Registrierung der Geburtsurkunde des Kindes auch in der Gemeinde des Vaters vornehmen zu lassen, in der er im Melderegister A.I.R.E. (Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero) für im Ausland lebende, italienische Staatsbürger*innen registriert ist, anstatt in dem der Mutter. Zu diesem Zweck senden Sie bitte zusammen mit der obigen Dokumentation, das folgende Formular für den Antrag auf Übertragung der Geburtsurkunde „richiesta di trascrizione di atto di nascita“, vollständig ausgefüllt und unterschrieben, zu:
Antrag auf Übertragung der Geburtsurkunde in das Melderegister A.I.R.E. des Kindesvaters
1c) Im Fall, dass sich das minderjährige Kind nur mit einem Elternteil im Ausland befindet, muss man dem Konsularbüro zum Zwecke der Registierung im Melderegister A.I.R.E. (Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero) für im Ausland lebende, italienische Staatsbürger*innen, auch die Einverständniserklärung „atto di assenso“ des anderen Elternteils zukommen zu lassen. Unter folgendem Link können Sie das Formular herunterladen:
Einverständniserklärung zur Eintragung ins A.I.R.E.-Register oder zur Änderung der Meldeadresse für minderjährige Kinder
1d) Im Fall, dass sowohl die Kindeseltern als auch das minderjährige Kind wohnhaft in Italien sind, senden Sie bitte die oben aufgeführte Dokumentation im Original per Post zusammen mit der Ersatzerklärung „dichiarazione sostitutiva“ die Sie hier herunterladen können:
Ersatzerklärung auf Überschreibung einer Geburtsurkunde
WICHTIGER HINWEIS: Für in Drittländern erfolgte Geburten konsultieren Sie bitte die Homepage der italienischen, konsularischen Vertretung des Landes, das territorial für den Geburtsort zuständig ist.
Urkunden, die von Ländern ausgestellt werden, die der Wiener Konvention vom 08. September 1976 beigetreten sind, sind befreit von Legalisierung und von Übersetzung.
Die Urkunden im Original werden nicht zurückgegeben, sondern werden im Archiv des Generalkonsulats aufbewahrt.
2) Zuweisung des Nachnamens
Seit dem 29. November 2016, und zwar in Folge des Urteils des Verfassungsgerichts Nr. 286, veröffentlicht in den Öffentlichen Bekanntmachungen in der Gazzetta Ufficiale am 28. Dezember 2016, ist es möglich, dem Kind den Nachnamen der Mutter zusätzlich zum Nachnamen des Vaters zuzuweisen. Dies unter der Bedingung, dass diesbezüglich eine ausdrückliche Willenserklärung von Seiten beider Elternteile vorhanden ist.
Zum Zweck der korrekten Ausstellung der Geburtsurkunde müssen beide italienischen Elternteile direkt im deutschen Standesamt die Erklärung abgeben, dass sie dem Kind zusätzlich zum Nachnamen des Kindesvaters auch den Nachnamen der Kindesmutter geben wollen.
Außerdem, gemäß des Urteils des Europäischen Gerichtshofs Corte di Giustizia Europea vom 14. Oktober 2008, wird die Geburtsurkunde eines italienischen Staatsbürgers, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt worden ist, in Italien übertragen, und zwar mit dem Nachnamen, der auf Basis der Gesetze jenes Staates zugewiesen worden ist, und das auch in den Fällen, in denen die Zuweisung des Nachnamens anders gehandhabt wird, als es von unserer Gesetzgebung vorgesehen ist.
3) Sorgerecht
Die deutsche Gesetzgebung weist im Fall von nicht verheirateten Eltern das Sorgerecht immer ausschliesslich der Mutter zu, auch wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat. Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht nur mit der Zustimmung der Mutter beantragen. Falls die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, muss der Vater dieses bei Gericht einklagen.
Nicht verheirateten Eltern können beim zuständigen Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht (responsabilità genitoriale congiunta) beantragen.