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STANDESAMT – Todesfall (Registrierung eines im Ausland verstorbenen, italienischen Staatsbürgers in Italien)

Der Todesfall eines im Ausland erfolgten Todesfalls eines italienischen Staatsbürgers muss in Italien registriert werden.

Die für die Registrierung des Todesfalls notwendigen Unterlagen sind:

  • Sterbeurkunde im ORIGINAL, herausgegeben vom zuständigen Standesamt, ordnungsgemäß beglaubigt und übersetzt;
  • eine Dokumentation, die die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen beweist (falls er nicht im Konsularregister verzeichnet sein sollte);

Alternativ kann man die ordnungsgemäß beglaubigte und übersetzte Sterbeurkunde auch direkt bei der italienischen Herkunftsgemeinde einreichen (siehe hierzu § 12, 11 des Präsidentialdekrets DPR 396/2000).

Sterbeurkunden, die von Ländern ausgestellt worden sind, die sich der Konvention von Wien vom 08. September 1976 angeschlossen haben und die die Ausstellung der Sterbeurkunde auf einem mehrsprachigen Formular vorsieht, sind von der Beglaubigung sowie von der Übersetzung befreit.

Es handelt sich hierbei um folgende Länder: Österreich, Belgien, Bosnien Herzegovina, Bulgarien, Kapverden, Kroatien, Estland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Slovenien, Spanien, Schweiz und Türkei.
Es sei darauf hingewiesen, dass die zuvor genannte Wiener Konvention nicht auf Griechenland angewendet werden kann, das obwohl es zu den unterzeichnenden Staaten zählt, noch nicht die entsprechende Ratifizierung durchgeführt hat.

 

ANHANG

Formular zur Registrierung der Sterbeurkunde- zweisprachig
3644_f_cons97clntrascrizionecertificatodimortebilingue_18-04-2023