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STANDESAMT – Eheschließung

Italienische, im Konsularbezirk Köln lebende Staatsbürger*innen, die im Melderegister A.I.R.E. (= Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero) registriert sind, und vorhaben, den Bund der Ehe zu schliessen, sind gebeten, die folgenden Anweisungen zu befolgen, je nach Ort und bevorzugter Art der Hochzeit.

1. Standesamtliche Eheschließung in Deutschland

Die Informationen über die Zivilehe in Deutschland bekommen Sie vom dafür zuständigen, deutschen Standesamt (= Ufficio di Stato Civile tedesco).

Italienische Staatsbürger*innen, die in Deutschland eine(n) italienische(n) oder ausländische(n) Staatsbürger*in heiraten möchten, müssen beim Standesamt des Generalkonsulats die Austellung eines Ehefähigkeitszeugnises (= certificato di capacità matrimoniale) zur Vorlage bei deutschen Behörden beantragen. HIER finden Sie die detaillierten Informationen zur Einsicht.

Es sei darauf hingewiesen, dass die italienische Gesetzgebung – im Gegensatz zur deutschen Gesetzgebung – nicht die Änderung des Nachnamens in Folge der Eheschließung vorsieht. Aus diesem Grund behalten italienische Staatsbürger*innen, auch noch als bereits verheiratete Ehepartner, immer den Nachnamen, den sie bei der Geburt bekommen haben.

Registrierung der Ehe-Urkunde

Es sei daran erinnert, dass die im Ausland geschlossene Ehe bei der zuständigen italienischen Heimatgemeinde (Comune italiano) oder im Melderegister A.I.R.E. registriert werden muss, um in Italien anerkannt zu werden.

Die vom deutschen Standesamt ausgestellte Eheurkunde (auf internationalem, mehrsprachigem Formular) muss diesem Generalkonsulat im Original ausgehändigt werden. Das Generalkonsulat kümmert sich darum, die internationale Eheurkunde anschliessend nach Italien zur Registrierung beim zuständigen Standesamt der Heimatgemeinde (Comune italiano) weiterzuleiten.

Alternativ kann man die Eheurkunde auch direkt bei der zuständigen Heimatgemeinde einreichen gemäß Präsidentialdekret 396/2000 § 12, 11 (DPR 396/2000, § 12,11).

2. Eheschließung in Italien

Italienische Staatsbürger*innen, die in Italien standesamtlich oder kirchlich den Bund der Ehe schliessen möchten, müssen im Konsulat das Aufgebot bestellen. Hierfür wird eine Konsulargebühr in Höhe von € 12,00 für die Gebührenmarke erhoben.
Das Aufgebot muss mindestens 8 Tage unter den Öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlicht werden gemäß Präsidentialdekret vom 3. November 2000, Nr. 396, Art.55, Komma 3  (= D.P.R. 3 novembre 2000, n. 396, art. 55, co. 3). Nach Ablauf von weiteren 3 Tagen, und soweit kein Einspruch erhoben worden ist, wird das Generalkonsulat dem Standesbeamter, der die Hochzeit ausrichten wird, die Vollmacht gemäß Art. 109 cc. (art. 109 cc) erteilen. Der Bund der Ehe kann folglich nach Ablauf des vierten Tages bis einschliesslich zum 180. Tag, nachdem das Aufgebot bestellt worden ist, geschlossen werden.

Die im Konsularbezirk Köln wohnhaften und rechtmäßig im Melderegister A.I.R.E. registrierten, italienischen Staatsbürger*innen, die die Absicht haben, den Bund fürs Leben in Italien zu schliessen, sind gebeten mit dem Standesamt über Email einen Termin zu vereinbaren: matrimonidivorzi.colonia@esteri.it  Das zukünftige Brautpaar, das das Aufgebot stellen will, muss mit einem gültigen Ausweisdokument und der unter folgendem Link aufgeführten Dokumentation im Generalkonsulat vorstellig werden.

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die italienische Gesetzgebung nicht die Änderung des Nachnamens vorsieht – im Gegensatz zur Gesetzgebung anderer Länder  (wie z.B. Deutschland). Aus diesem Grund behalten italienische Staatsbürger*innen, auch als Ehepartner, immer den Nachnamen, den sie mit der Geburt bekommen haben.

3. Heirat im Generalkonsulat

Laut Art. 12 des Gesetzesdekrets vom 03. Febrauar 2011, Nr. 71 /art. 12 del DLgs. 3 febbraio 2011, n. 71) besteht die Möglichkeit, vor dem Leiter des Konsularbüros den Bund der Ehe zu schliessen.

Italienische Staatsbürger*innen, die die Absicht haben, im Generalkonsulat der Italienischen Republik in Köln den Bund der Ehe zu schliessen, werden gebeten, einen schriftlichen Antrag zu stellen, und zwar an folgende Email-Adresse: matrimonidivorzi.colonia@esteri.it  Dieser Antrag muss sowohl von der zukünftigen Braut als auch vom zukünftigen Bräutigam unterschrieben werden. Dem Antrag muss sowohl ein gültiges Ausweisdokument der Braut als auch ein gültiges Ausweisdokument des Bräutigams beigefügt werden. Auf beiden Ausweisdokumenten muss die Unterschrift gut sichtbar sein. Das Konsularbüro wird mitteilen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird, als auch alle Erfüllungspflichten angeben, die innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags erfüllt werden müssen.

Es sei daran erinnert, dass gemäß des zuvor zitierten Art. 12 die Heirat im Generalkonsulat nur erlaubt ist, wenn mindestens einer der beiden zukünftigen Eheleute die italienische Staatsbürgerschaft hat. Die Durchführung des Heiratsrituals kann auch abgelehnt werden, wenn einer der beiden zukünftigen Eheleute nicht im Konsularbezirk wohnhaft ist.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die folgende Email: matrimonidivorzi.colonia@esteri.it