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STANDESAMT – Standesamtliche Eheschließung in Deutschland

Von italienischen Staatsbürger*innen, die sich von einem deutschen Standesbeamten im Standesamt trauen lassen wollen, wird ein Ehefähigkeitszeugnis (certificato di capacità matrimoniale) verlangt, das vom Generalkonsulat gegen eine Gebühr in Höhe von € 6,00 (zzgl. Portokosten) ausgestellt wird und eine Gültigkeit von sechs Monaten hat.

ACHTUNG! Falls beide zukünftigen Ehepartner italienische Staatsbürger*innen sind, dann wird nur ein einziges Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt (es sei denn, dass das deutsche Standesamt auf der Vorlage von zwei Ehefähigkeitszeugnissen besteht).  Es wird foglich in diesem Fall nur um die einmalige Bezahlung der Gebühr gebeten.

Gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 241 vom 7. August 1990 muss das Verfahren für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, sofern keine formalen oder rechtlichen Einwände bestehen, binnen 30 Tagen ab Antragstellung abgeschlossen werden. Das Brautpaar hat die Möglichkeit das gewünschte Datum für die Eheschließung ins Antragsformular einzugeben. Es wird daher darum gebeten, sowohl die Bearbeitungszeiten als auch die Gültigkeitsdauer des Dokument zu beachten, da kein neues Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann, solange das alte noch gültig ist. 

Das Ehefähigkeitszeugnis wird – nach vorheriger Antragstellung per Post an die unten stehende Adresse – an im Melderegister A.I.R.E. des Konsularbezirk Köln registrierte, italienische Staatsbürger*innen ausgestellt:

Italienisches Generalkonsulat Köln – Universitätsstr. 81 – 50931 Köln

Vorzulegende Unterlagen:

1. Antragsformular

2. Beleg über die erfolgte Banküberweisung an das Konto des Generalkonsulats über:

  • 7,80 € (= 6 € + 1,80 €) bei Standardversand per Post;
    oder
  • 10,15 € (= 6 € + 4,15 €) bei Postversand per Einwurf Einschreiben;
    oder
  • 6 € bei Versand mit frankiertem Rückumschlag;

IBAN: DE36 3707 0024 0232 9662 00
Zahlungsempfänger: Italienisches Generalkonsulat Köln
Verwendungszweck: Name – Nachname / Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Außerdem wird benötigt:

1) Für italienische Staatsbürger*innen:

  • Aufenthaltsbescheinigung / Erweiterte Meldebestätigung (certificato cumulativo di stato civile, cittadinanza, residenza), ausgestellt von der deutschen Heimatgemeinde, wo der Wohnsitz registriert ist;
  • ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis).Außerdem:
    bei Minderjährigen unter 18 Jahren: die Genehmigung des zuständigen, italienischen Jugendgerichts gemäß § 84 des Codice Civile (= Bürgerliches Gesetzbuch) – Gesetz vom 19.05.1975, Nr. 15 (Legge 19.05.1975, n. 15)

2) Wenn einer der beiden Brautleute deutsche/r Staatsbürger/in ist:

  • Aufenthaltsbescheinigung / Erweiterte Meldebestätigung (certificato cumulativo di stato civile, cittadinanza, residenza), ausgestellt von der deutschen Heimatgemeinde, wo der Wohnsitz registriert ist;
  • Geburtsurkunde (certificato di nascita);
  • ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis).

Außerdem:

    • falls geschieden: ein formal rechtskräftiges Scheidungsurteil;
    • falls verwitwet: Eheurkunde der vorherigen Ehe sowie Sterbeurkunde des voherigen, verstorbenen Ehepartners;
    • falls minderjährig (unter 18 Jahren): Genehmigung des zuständigen, deutschen Jugendgerichts.

3) Wenn einer der beiden Brautleute ein/e Staatsbürger/in eines Drittlandes ist:

  • falls wohnhaft in Deutschland: Aufenthaltsbescheinigung/Erweiterte Meldebestätigung (certificato cumulativo di stato civile, cittadinanza, residenza),
    oder
  • falls nicht wohnhaft in Deutschland: Ledigkeitsbescheinigung (certificato di stato libero) und Meldebescheinigung (certificato di residenza), ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herkunftlands mit deutscher Übersetzung;
  • ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder, nur falls es sich um eine/n EU-Bürger/in handelt, Personalausweis);
  • internationale Geburtsurkunde¹, ausgestellt vom Herkunftsland
    oppure
    Geburtsurkunde mit eventueller Beglaubigung und vereidigter Übersetzung auf Italienisch².

Außerdem:

    • falls geschieden: rechtskräftiges Scheidungsurteil, mit deutscher Übersetzung, falls die Scheidung nicht in Deutschland vollzogen worden ist;
    • falls verwitwet: internationale Eheurkunde der vorherigen Ehe und internationale Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners,  wo dies nicht bereits vorhergesehen ist, mit deutscher Übersetzung;
    • falls minderjährig unter 18 Jahren: Genehmigung des zuständigen Jugendgerichts, mit deutscher Übersetzung, falls der/die Minderjährige nicht in Deutschland wohnhaft ist.

Es sei gemäß § 41 des Präsidentialdekrets Decreto del Presidente della Repubblica vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 (art. 41 del D.P.R. 28 dicembre 200o, n. 445) darauf hingewiesen, dass alle Urkunden, die den Personenstand, persönliche Eigenschaften und Sachverhalte bescheinigen, und somit steten Veränderungen unterworfen sind, eine Gültigkeit von 6 Monaten haben.
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¹ Folgende Staaten haben die Wiener Konvention vom 08. September 1976 in Bezug auf die Ausstellung mehrsprachiger, standesamtlicher Urkunden verabschiedet und unterzeichnet: Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegovina, Bulgarien, Kap Verde, Kroatien, Estland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lituanien, Luxemburg, Nordmazedonien, Moldavien, Montenegro, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Slovenien, Spanien, Schweiz, Türkei. Aus diesem Grund sind die Auszüge aus den Standesamtsregistern, die von dieser Konvention vorgesehen sind, befreit von Beglaubigung und Übersetzung.

² Von der Beglaubigung befreit sind die von folgenden Ländern ausgestellten Geburtsurkunden: Argentinien, Luxemburg, Holland, Polen, Portugal, San Marino, Schweiz, Türkei, Ungarn. Falls die Übersetzung im Ausland angefertigt wird, dann muss sie mit einer Apostille oder einer Beglaubigung der territorial zuständigen, italienischen Konsularvertretung versehen werden.