STANDESAMT
matrimonidivorzi.colonia@esteri.it
Deutsche Scheidungsurteile italienischer Staatsbürger*innen müssen in den Eheregistern der zuständigen italienischen Heimatgemeinde (Comune italiano) vermerkt werden.
Im Gegensatz zu den Eheurkunden werden die Scheidungsurteile den Konsularbüros nicht von den deutschen Behörden zugesendet, und foglich muss der Betroffene selbst beim Generalkonsulat den Antrag stellen, dass auf der Eheurkunde ein Vermerk zur Scheidung eingetragen wird, und dieser dann auch in die Standesamtsregister in der italienischen Heimatgemeinde übertragen wird.
Zu diesem Zweck muss der*die italienische Staatsbürger*in dem Generalkonsulat die folgende Dokumentation per Post zukommen lassen:
1. Für in Deutschland ausgesprochene Scheidungsurteile (vor dem 10.03.2001):
- vollständiges Scheidungsurteil (sentenza di divorzio), im Original oder in beglaubigter Abschrift (diese muss bei dem Gericht beantragt werden, das das Scheidungsurteil ausgesprochen hat). Es ist unabdingbar, dass die Kopie den Vermerk „rechskräftig“ (passato in giudicato) enthält, und zwar bzgl. aller im Urteil aufgeführten Punkte.
- amtliche Übersetzung des Scheidungsurteils, angefertigt von einem vereidigten Übersetzer des Konsularbezirks Köln. Die Übersetzung muss dem Scheidungsurteil angefügt und mit dem Stempel des Übersetzers versehen sein;
- Antrag auf Überschreibungsverfahren eines italienischen Ehescheidungsurteils (richiesta di trascrizione della sentenza straniera di divorzio) gemäß § 64 des Gesetzes vom 31 Mai 1995, Nr. 218 (= art. 64 della Legge 31 maggio 1995, n. 218), unterschrieben vom Betroffenen;
- Fotokopie eines Ausweisdokuments.
2. Für in Deutschland ausgesprochene Scheidungsurteile (zwischen dem 10.03.2001 und dem 31.07.2022):
- ANHANG I (facsimile – nur zur Ansicht): Bescheinigung gemäß § 39 der Verordnung des Europäischen Rates (ER) Nr. 2201/2003, ausgestellt vom zuständigen deutschen Amtsgericht, das das Scheidungsurteil ausgesprochen hat. In dieser Bescheinigung muss das genaue Datum angegeben sein, an dem das Scheidungsurteil „rechtskräftig“ geworden ist (= sentenza passata in giudicato), im Original und ohne Übersetzung. Die Bescheinigung muss unbedingt Vor-und Nachnamen von beiden (ehemaligen) Eheleuten enthalten;
ACHTUNG: Für die (ehemalige) Ehefrau muss der Mädchenname (= cognome da nubile) angegeben werden; - Antrag auf Überschreibung eines ausländischen Ehescheidungsurteils, unterschrieben vom Betroffenen;
- Fotokopie eines Ausweisdokuments;
- im Fall eines Ehescheidungsurteils in Abwesenheit, beglaubigte Abschrift des Dokuments, das beweist, dass der richterliche Antrag oder eine gleichwertige Urkunde dem Abwesenden zugestellt und kommuniziert worden ist, oder aber ein Dokument, das beweist, dass der Anwesende das Urteil unwiderruflich akzeptiert.
3. Für in Deutschland ausgesprochene Scheidungsurteile (ab dem 1. August 2022):
- ANHANG II (facsimile – nur zur Ansicht): Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen gemäß Art. 36, § 1a) nach EU-Verordnung Nr. 2019/1111 vom 25. Juni 2019, ausgestellt vom zuständigen deutschen Amtsgericht, das das Scheidungsurteil ausgesprochen hat. In dieser Bescheinigung muss das Datum, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, angegeben sein, im Original und ohne Übersetzung.
ACHTUNG: Für die ehemalige Ehefrau muss der Mädchenname (= cognome da nubile) angegeben werden; - eidesstattlich Erklärung, unterschrieben vom Betroffenen;
- Kopie eines Ausweisdokuments;
- im Falle eines Ehescheidungsurteils in Abwesenheit, beglaubigte Abschrift des Dokuments, das beweist, dass der richterliche Antrag oder eine gleichwertige Urkunde dem Abwesenden zugestellt oder kommuniziert worden ist, oder aber ein Dokument, das beweist, dass der Anwesende das Urteil unwiderruflich akzeptiert.
Die Originalbescheinigungen werden nicht zurückgegeben, sondern werden im Generalkonsulat archiviert.
SCHEIDUNGSURTEILE AUS EINEM DRITTLAND
Für Scheidungsurteile aus einem Drittland wenden Sie sich bitte an das Konsularbüro, das für den Ort, an dem das Scheidungsurteil erlassen wurde, territorial zuständig ist.
ANHANG
- ANHANG I (facsimile, nur zur Ansicht): Beseheinigung gemäß § 39 der Verordnung des Europäischen Rates EG nr. 2201/2003 (wird vom deutschen Scheidungsgericht ausgestellt)
- ANHANG II (facsimile, nur zur Ansicht): Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen gemäß Art. 36, § 1a) nach EU-Verordnung Nr. 2019/111 vom 25. Juni 2019 (wird vom deutschen Scheidungsgericht ausgestellt)
- Elenco dei traduttori giurati – Liste der vereidigten Übersetzer*innen
- Vademecum traduzioni – To-do-list für Übesetzungen