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STANDESAMT – Eingetragene Lebenspartnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare

 

 

 

 

STANDESAMT
matrimonidivorzi.colonia@esteri.it

Am 05. Juni 2016 ist das neue Gesetz vom 20. Mai 2016, Nr. 76  zur „Reglementierung der eingetragenenen Lebensgemeinschaften des gleichen Geschlechts und Regelung der Lebensgemeinschaften“ (Legge 20 maggio 2016, n. 76, „Regolamentazione delle unioni civili tra persone dello stesso sesso e disciplina delle convivenze) in Kraft getreten, veröffentlicht im Öffentlichen Amtsblatt vom 21. Mai 2016, Nr. 118 (Gazzetta Ufficiale del 21 mAggio 2016 n. 118).

Das Gesetz regelt auf der einen Seite die Beziehung zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts, die sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft. Auf der anderen Seite regelt sie das Zusammenleben von zwei Personen des gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, das nicht den Familienstand der Parteien abändert, sondern sich ausschliesslich auf den Bereich der anagrafischen Daten auswirkt. Weitere Informationen zur Registrierung von eingetragenen Partnerschaften in Italien finden Sie auf der Homepage unter folgendem Link MELDEREGISTER A.I.R.E. DER IM AUSLAND LEBENDEN ITALIENER*INNEN

Die eingetragene Lebenspartnerschaft gründet eine soziale Bindung zwischen Personen des gleichen Geschlechts, der die Veränderung des Familienstandes mit sich bringt.

1. Registrierung von im Ausland ausgestellten Lebenspartnerschafts- oder Eheurkunden zwischen Personen des gleichen Geschlechts

Nach Inkrafttreten der Gesetzesdekrets Nr. 5, 6 und 7 vom 19.01.2017, veröffentlicht im Öffentlichen Amtsblatt Nr. 22 vom 27.01.2017 (Gazzetta Ufficiale n. 22 del 27.01.2017), bzgl. des Gesetzes 76/2016 (L 76/2016), ist der/die italienische Staatsbürger/in, der/die im Ausland nach dem  eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer person desselben Geschlechts eingegangen ist, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese ausländische Urkunde in Italien registriert wird.

Zu diesem Zweck sei gemäß Art. 32 bis des Gesetzes vom 31. Mai 1995 Nr. 218 (art. 32 – bis della Legge 31 maggio 1995 n. 218) daran erinnert, dass die von italienischen Staatsbürger*innen im Ausland geschlossene Ehe mit einer Person desselben Geschlechts als eingetragene Ehe nach der  italienischem Gesetzesregelung gilt.

Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts / eingetragene Lebenspartnerschaften in Deuschland:

im Fall von deutschen Eheurkunden (bis zum 30. September 2017 eingetragene Lebenspartnerschaft) muss man dem Generalkonsulat per Post zukommen lassen:

  • die Originalurkunde auf Deutsch, ausgestellt vom zuständigen Standesamt (ufficio di stato civile), auf dem ausdrücklich das Geschlecht der beiden Parteien wiedergegeben wird;
  • die beglaubigte Übersetzung auf Italienisch;
  • das Antragformular für die Registrierung der eingetragene Lebenspartnerschaft in Italien;
  • die Kopie der Ausweisdokumente der Betroffenen;

Die Lieste der Übersetzer*innen des Generalkonsulats der Italienischen Republik in Köln finden Sie unter folgendem Link:

Vermerk: Es werden keine gemäß Wiener Konvention vom 08. September 1976 ausgestellten internationalen Formulare akzeptiert.

Ehen zwischen Personen desselben Geschlechts / eingetragene Lebenspartnerschaften, die in einem Drittstaat geschlossen worden sind: Konsultieren Sie hierzu bitte die auf der Homepage zur Verfügung stehenden Informationen der für den Ort, an dem die Ehe / die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen worden ist, territorial zuständige Konsularbehörde.

 

2. Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Generalkonsulat der Italienischen Republik in Köln

Gemäß Art. 16, Komma 1 des Präsidentialdekrets vom 03. November 2000, Nr. 396 (D.P.R. 3 novembre 2000, n. 396, art. 16, com. 1) und Art. 12 – bis des Gesetzesdekretts vom 03. Februar 2011, Nr. 71 (D.Lgs. 3 febbraio 2011, n.71, art. 12) können die im Ausland wohnhaften, italienischen Staatsbürger*innen beim Konsularbüro einen Antrag auf die Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellen, und zwar in dem Konsularbezirk, in dem mindestens eine der beiden Parteien seinen festen Wohnsitz hat.

Die in diesem Konsularbüro gegründeten, eingetragenen Lebenspartnerschaften werden in den diesbezüglichen Meldegistern des Standesamts der zuständigen Heimatgemeinde in Italien registriert.

Die im Melderegister A.I.R.E. eingetragenen, italienischen Staatsbürger*innen mit Wohnsitz im Konsularbezirk des Generalkonsulats Kölns können den Antrag auf Eintragung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellen, indem sie eine Email an die Heiratsabteilung des Standesamtes senden: matrimonidivorzi.colonia@esteri.it

Das Verfahren sieht zwei verschiedene Momente vor: den Antrag auf die Gründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die feierliche Zeremonie der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß Art. 70-bis, 70-ter und 70-octies des Präsidentialdekrets D.P.R. 396 / 2000.

In der ersten Phase müssen die Parteien mit der folgenden Dokumentation im Generalkonsulat vorstellig werden und vor dem Standesbeamter ihre Personaldaten angeben sowie eine Erklärung über die Abwesenheit von etwaigen Ehehindernissen ablegen. Der Standesbeamter verfasst hierüber ein Protokoll.

Nach Ablauf von 30 Tagen ab Antragstellung auf die Gründung einer eingetragenen Ehepartnerschaft, und zwar nach positivem Ergebnis der vom italienischen Gesetzgeber vorgesehen Überprüfung, haben sich die Parteien im Konsulat einzufinden und gemeinsam, im Beisein von zwei Zeugen, die Erklärung abzugeben, dass sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft gründen wollen.

Unmittelbar danach können die zwei Parteien eventuell Erklärungen bzgl. der Wahl des gemeinsamen Nachnamens und/oder des Güterstands der Gütertrennung abgeben.

Falls eine der Parteien die italienische Sprache in Form und Substanz nicht verstehen sollte, wird die Präsenz eines Dolmetschers erforderlich sein, da die Hochzeitszeremonie exklusiv auf Italienisch abgehalten wird. Die Kosten für den Dolmetscher müssen von den Betroffenen übernommen werden.

Vermerk: Die Wahl eines gemeinsamen Nachnamens verändert nicht die anagrafischen Stammdaten der Parteien: so ist tatsächlich nicht vorgesehen, dies auf der Geburturkunde des/r Betroffenen zu vermerken. Die Wahl des Nachnamens erlaubt den Parteien folglich nur, den gemeinsamen Nachnamen in sozialen Beziehungen zu benutzen, und das auch nur solange die eingetragene Lebenspartnerschaft anhält. Reise-und Ausweisdokumente werden auch weiterhin die persönlichen Daten so wiedergeben, wie sie auf der in Italien registrierten oder eingetragenen Geburtsurkunde wiedergegeben werden.