Der Tod eines im Ausland erfolgten Todesfalls eines italienischen Staatsbürgers muss in Italien registriert werden.
Für die Registrierung des Todesfalls werden folgende Dokumente benötigt:
- Originale, mehrsprachige Sterbeurkunde, ausgestellt vom zuständigen Standesamt;
- Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen (sofern nicht im Konsularregister eingetragen).
Urkunden aus Ländern, die das Wiener Übereinkommen vom 8. September 1976 unterzeichnet haben (welches die Ausstellung einer mehrsprachigen Form vorschreibt), sind von der Legalisierung und Übersetzung befreit. Diese Länder sind: Österreich, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kap Verde, Kroatien, Estland, Frankreich, Deutschland, Italien, Litauen, Luxemburg, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Slowenien, Spanien, die Schweiz und die Türkei.
Bitte beachten Sie, dass das Wiener Übereinkommen derzeit nicht für Griechenland gilt, da es zwar Unterzeichnerstaat ist, aber noch nicht ratifiziert hat. Für andere Länder konsultieren Sie bitte die Website der italienischen Auslandsvertretung, die für den Sterbeort zuständig ist.