Im AIRE registrierte italienische Staatsangehörige, die im Konsularbezirk des Italienischen Generalkonsulats in Köln ansässig sind, können die dringende Ausstellung eines Reisepasses ausschließlich in den nachstehend beschriebenen Fällen beantragen.
Welche Fälle gelten als Fälle nachgewiesener Dringlichkeit?
1. ernsthafte familiäre oder gesundheitliche Gründe, die den Passbewerber betreffen und durch Folgendes belegt sind:
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- ein ärztliches Originalattest,
- ausgestellt von einer medizinischen Einrichtung,
- aktuell (ausgestellt innerhalb eines Monats vor Antragstellung),
- verfasst auf Italienisch, Englisch oder Deutsch (bei Ausstellung in einer anderen Sprache ist eine amtliche Übersetzung ins Italienische oder Deutsche erforderlich),
- in dem die Dringlichkeit und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Antragstellers eindeutig dargelegt sind;
- ergänzt durch eine Flugbuchung oder ein sonstiges Reisedokument (dies ist ebenfalls zwingend erforderlich);
- das Konsulat behält sich das Recht vor, zusätzliche oder detailliertere Informationen anzufordern.
- ein ärztliches Originalattest,
2. dringende berufliche oder studienbedingte Erfordernisse des Passbewerbers, nachgewiesen durch:
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- ein schriftliches Schreiben des Arbeitgebers oder der Bildungs-/Ausbildungseinrichtung unter Angabe von Grund, Datum und Zweck der Reise:
- auf dem Briefpapier des Arbeitgebers oder Vorgesetzten;
- handschriftlich oder digital (zertifiziert) unterzeichnet von einer Person in leitender Position, unter Angabe von Name, Stellenbezeichnung und Telefonnummer des Unterzeichners;
- verfasst auf Italienisch, Englisch oder Deutsch (bei Abfassung in einer anderen Sprache ist eine amtliche Übersetzung ins Italienische oder Deutsche erforderlich);
- bei Selbstständigen: ein Einladungsschreiben des ausländischen Geschäftspartners (mit Stempel und Unterschrift) unter Angabe von Datum und Zweck der Reise;
- unter Beifügung einer Flugreservierung (Hin- und Rückflug) oder sonstiger Reiseunterlagen (dies ist ebenfalls zwingend erforderlich);
- das Konsulat behält sich das Recht vor, zusätzliche oder detailliertere Informationen anzufordern.
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Antragsteller, die das beschleunigte Verfahren in Anspruch nehmen, können das Konsulat ohne Termin aufsuchen. Die Dringlichkeit des Antrags wird vom Leiter der Dienststelle geprüft. In jedem Fall werden italienische Staatsangehörige nur dann empfangen, wenn sie über alle oben aufgeführten Unterlagen verfügen.
BITTE BEACHTEN SIE:
- Die Ausstellung des Reisepasses ist nur möglich, falls keine Versagungsgründe gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1185 vom 21. November 1967 vorliegen UND falls alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen (Registrierung in Italien der Geburtsurkunde, usw.) erfüllt sind;
- Zusätzlich zur regulären Passgebühr muss der Antragsteller die in Artikel 74 der Konsulargebührenordnung festgelegte Dringlichkeitsgebühr entrichten, sodass sich der Gesamtbetrag auf 166,20 € beläuft;
- Bitte beachten Sie, dass die Vorteile des beschleunigten Verfahrens aus beruflichen Gründen unter keinen Umständen auf Familienangehörige des Passinhabers ausgeweitet werden können.
- Folgende Umstände werden nicht als gültige Begründung für eine Dringlichkeit anerkannt:
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- der bloße Besitz eines Hin- und Rückflugtickets (reserviert oder bereits gekauft);
- Termine für ärztliche Untersuchungen in Italien oder anderen Ländern, die ebenso gut in Deutschland hätten durchgeführt werden können;
- ärztliche Atteste, aus denen nicht eindeutig eine schwere Erkrankung eines im Ausland ansässigen nahen Familienangehörigen hervorgeht;
- Schreiben von Verwandten, Bekannten usw.;
- Nachweise über dringende berufliche Verpflichtungen, die lediglich durch E-Mails belegt werden;
- Eigenerklärungen des Antragstellers zu dringenden Situationen oder Notfällen, die nicht durch entsprechende Belege untermauert sind.