Italienische Staatsangehörige, die vor einem deutschen Standesbeamten die Ehe schließen wollen, benötigen ein Ehefähigkeitszeugnis, welches vom italienischen Generalkonsulat ausgestellt wird, Euro 6,00 Gebühren + Versandkosten kostet und eine Gültigkeit von 6 Monaten hat.
ANTRAGSVERFAHREN UND AUSSTELLUNG DES EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES
Das Ehefähigkeitszeugnis wird italienischen Staatsbürgern ausgestellt, die im Register der im Ausland wohnhaften Italienern (AIRE) eingetragen sind. Es MUSS zusammen mit den unten aufgeführten Unterlagen per Post beantragt und an die Anschrift des italienischen Generalkonsulates, Universitätsstr. 81, 50931 adressiert werden.
ACHTUNG: Falls beide Eheleute italienische Staatsangehörige sind, wird nur EIN Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Entsprechend muss die Gebühr nur einmal überwiesen werden.
Laut Art. 2 des Gesetzes n. 241 vom 07.08.1990 muss das Antragsverfahren für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses binnen 30 Tagen abgeschlossen werden unter der Voraussetzung, dass die eingereichten Unterlagen komplett sind und keine formellen oder rechtlichen Einwände bestehen. Maßgeblich ist der Eingangsstempel des Protokollregisters.
Die Anträge werden chronologisch nach Posteingang bearbeitet. Um zu erfahren, ob der Antrag hier eingegangen ist, kann die Seite von DHL genutzt werden. Mails, in denen nach Eingangsbestätigung des Antrags bzw. Bearbeitungsstatus erfragt wird, werden NICHT beantwortet. Es ist nicht möglich, den Antrag persönlich abzugeben. Wir bitten ebenfalls davon abzusehen, persönlich im Konsulat nach dem Bearbeitungsstatus zu fragen.
Im Antragsformular besteht die Möglichkeit, das voraussichtliche Datum der Eheschließung einzutragen. Bitte berücksichtigen Sie dies bezüglich der Bearbeitungszeiten und der Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses. Innerhalb der sechsmonatigen Gültigkeit des Ehefähigkeitszeugnisses ist es NICHT möglich, ein neues zu beantragen.
Das Ehefähigkeitszeugnis wird an die im Antrag vermerkte Adresse per Post verschickt.
Vorzulegende Unterlagen:
2. Beleg über die erfolgte Banküberweisung an das Konto des Generalkonsulats über:
- 7,80 € (= 6 € + 1,80 €) bei Standardversand per Post;
oder - 10,15 € (= 6 € + 4,15 €) bei Postversand per Einwurf Einschreiben;
oder - 6 € bei Versand mit frankiertem Rückumschlag;
IBAN: DE36 3707 0024 0232 9662 00
Zahlungsempfänger: Italienisches Generalkonsulat Köln
Verwendungszweck: Name – Nachname / Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Außerdem wird benötigt:
1) Für italienische Staatsbürger*innen:
- Aufenthaltsbescheinigung / Erweiterte Meldebestätigung (certificato cumulativo di stato civile, cittadinanza, residenza), ausgestellt von der deutschen Heimatgemeinde, wo der Wohnsitz registriert ist;
- ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis).Außerdem:
– bei Minderjährigen unter 18 Jahren: die Genehmigung des zuständigen, italienischen Jugendgerichts gemäß § 84 des Codice Civile (= Bürgerliches Gesetzbuch) – Gesetz vom 19.05.1975, Nr. 15 (Legge 19.05.1975, n. 15)
2) Wenn einer der beiden Brautleute deutsche/r Staatsbürger/in ist:
- Aufenthaltsbescheinigung / Erweiterte Meldebestätigung (certificato cumulativo di stato civile, cittadinanza, residenza), ausgestellt von der deutschen Heimatgemeinde, wo der Wohnsitz registriert ist;
- Geburtsurkunde (certificato di nascita);
- ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis).
Außerdem:
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- falls geschieden: ein formal rechtskräftiges Scheidungsurteil;
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- falls verwitwet: Eheurkunde der vorherigen Ehe sowie Sterbeurkunde des voherigen, verstorbenen Ehepartners;
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- falls minderjährig (unter 18 Jahren): Genehmigung des zuständigen, deutschen Jugendgerichts.
3) Wenn einer der beiden Brautleute ein/e Staatsbürger/in eines Drittlandes ist:
- falls wohnhaft in Deutschland: Aufenthaltsbescheinigung/Erweiterte Meldebestätigung (certificato cumulativo di stato civile, cittadinanza, residenza),
oder - falls nicht wohnhaft in Deutschland: Ledigkeitsbescheinigung (certificato di stato libero) und Meldebescheinigung (certificato di residenza), ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herkunftlands mit deutscher Übersetzung;
- ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder, nur falls es sich um eine/n EU-Bürger/in handelt, Personalausweis);
- internationale Geburtsurkunde¹, ausgestellt vom Herkunftsland
oppure
Geburtsurkunde mit eventueller Beglaubigung und vereidigter Übersetzung auf Italienisch².
Außerdem:
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- falls geschieden: rechtskräftiges Scheidungsurteil, mit deutscher Übersetzung, falls die Scheidung nicht in Deutschland vollzogen worden ist;
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- falls verwitwet: internationale Eheurkunde der vorherigen Ehe und internationale Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners, wo dies nicht bereits vorhergesehen ist, mit deutscher Übersetzung;
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- falls minderjährig unter 18 Jahren: Genehmigung des zuständigen Jugendgerichts, mit deutscher Übersetzung, falls der/die Minderjährige nicht in Deutschland wohnhaft ist.
Es sei gemäß § 41 des Präsidentialdekrets Decreto del Presidente della Repubblica vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 (art. 41 del D.P.R. 28 dicembre 200o, n. 445) darauf hingewiesen, dass alle Urkunden, die den Personenstand, persönliche Eigenschaften und Sachverhalte bescheinigen, und somit steten Veränderungen unterworfen sind, eine Gültigkeit von 6 Monaten haben.
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¹ Folgende Staaten haben die Wiener Konvention vom 08. September 1976 in Bezug auf die Ausstellung mehrsprachiger, standesamtlicher Urkunden verabschiedet und unterzeichnet: Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegovina, Bulgarien, Kap Verde, Kroatien, Estland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lituanien, Luxemburg, Nordmazedonien, Moldavien, Montenegro, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien, Slovenien, Spanien, Schweiz, Türkei. Aus diesem Grund sind die Auszüge aus den Standesamtsregistern, die von dieser Konvention vorgesehen sind, befreit von Beglaubigung und Übersetzung.
² Von der Beglaubigung befreit sind die von folgenden Ländern ausgestellten Geburtsurkunden: Argentinien, Luxemburg, Holland, Polen, Portugal, San Marino, Schweiz, Türkei, Ungarn. Falls die Übersetzung im Ausland angefertigt wird, dann muss sie mit einer Apostille oder einer Beglaubigung der territorial zuständigen, italienischen Konsularvertretung versehen werden.
