STANDESAMT
matrimonidivorzi.colonia@esteri.it
Deutsche Scheidungsurteile italienischer Staatsbürger*innen müssen in den Eheregistern der zuständigen italienischen Heimatgemeinde (Comune italiano) vermerkt werden.
Im Gegensatz zu den Eheurkunden werden die Scheidungsurteile den Konsularbüros nicht von den deutschen Behörden zugesendet, und foglich muss der Betroffene selbst beim Generalkonsulat den Antrag stellen, dass auf der Eheurkunde ein Vermerk zur Scheidung eingetragen wird, und dieser dann auch in die Standesamtsregister in der italienischen Heimatgemeinde übertragen wird.
Zu diesem Zweck muss der*die italienische Staatsbürger*in dem Generalkonsulat die folgende Dokumentation per Post zukommen lassen:
Für in Deutschland ausgesprochene Scheidungsurteile (vor dem 10. März 2001):
- vollständiges Scheidungsurteil (sentenza di divorzio), im Original oder in beglaubigter Abschrift (diese muss bei dem Gericht beantragt werden, das das Scheidungsurteil ausgesprochen hat). Es ist unabdingbar, dass die Kopie den Vermerk „rechskräftig“ (passato in giudicato) enthält, und zwar bzgl. aller im Urteil aufgeführten Punkte.
- amtliche Übersetzung des Scheidungsurteils, angefertigt von einem vereidigten Übersetzer des Konsularbezirks Köln. Die Übersetzung muss dem Scheidungsurteil angefügt und mit dem Stempel des Übersetzers versehen sein;
- Antrag auf Überschreibungsverfahren eines italienischen Ehescheidungsurteils (richiesta di trascrizione della sentenza straniera di divorzio) gemäß § 64 des Gesetzes vom 31 Mai 1995, Nr. 218 (= art. 64 della Legge 31 maggio 1995, n. 218), unterschrieben vom Betroffenen;
- Fotokopie eines Ausweisdokuments.
ANHÄNGE