STANDESAMT
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Deutsche Scheidungsurteile italienischer Staatsbürger*innen müssen in den Eheregistern der zuständigen italienischen Heimatgemeinde (Comune italiano) vermerkt werden.
Im Gegensatz zu den Eheurkunden werden die Scheidungsurteile den Konsularbüros nicht von den deutschen Behörden zugesendet, und foglich muss der Betroffene selbst beim Generalkonsulat den Antrag stellen, dass auf der Eheurkunde ein Vermerk zur Scheidung eingetragen wird, und dieser dann auch in die Standesamtsregister in der italienischen Heimatgemeinde übertragen wird.
Zu diesem Zweck muss der*die italienische Staatsbürger*in dem Generalkonsulat die folgende Dokumentation per Post zukommen lassen:
Für in Deutschland ausgesprochene Scheidungsurteile (ab dem 1. August 2022):
- ANHANG II (facsimile – nur zur Ansicht): Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen gemäß Art. 36, § 1a) nach EU-Verordnung Nr. 2019/1111 vom 25. Juni 2019, ausgestellt vom zuständigen deutschen Amtsgericht, das das Scheidungsurteil ausgesprochen hat. In dieser Bescheinigung muss das Datum, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, angegeben sein, im Original und ohne Übersetzung.
ACHTUNG: Für die ehemalige Ehefrau muss der Mädchenname (= cognome da nubile) angegeben werden; - eidesstattliche Erklärung, unterschrieben vom Betroffenen;
- Kopie eines Ausweisdokuments;
- im Falle eines Ehescheidungsurteils in Abwesenheit, beglaubigte Abschrift des Dokuments, das beweist, dass der richterliche Antrag oder eine gleichwertige Urkunde dem Abwesenden zugestellt oder kommuniziert worden ist, oder aber ein Dokument, das beweist, dass der Anwesende das Urteil unwiderruflich akzeptiert.
Die Originalbescheinigungen werden nicht zurückgegeben, sondern werden im Generalkonsulat archiviert.