STANDESAMT
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Deutsche Scheidungsurteile italienischer Staatsbürger*innen müssen in den Eheregistern der italienischen Heimatgemeinde (Comune italiano) registriert werden.
Im Gegensatz zu den Eheurkunden senden die deutschen Behörden die Scheidungsurteile den Konsularbüros nicht zu, sondern der Betroffene selbst muss diese dem Konsularbüro zukommen lassen.
Das Konsularbüro wird erst nach erteiltem Auftrag durch den Betroffenen, das vom deutschen Gericht ausgesprochene Scheidungsurteil an die italienische Heimatgemeinde (Comune italiano) zur Registrierung übertragen.
Zu diesem Zweck muss der*die italienische Staatsbürger*in dem Konsularbüro die folgende Dokumentation gemäß Gesetz 218/1995 und EG-Verordnung 2201/ 2003 (Legge 218/1995 e Regolamento CE 2201/2003) per Post zukommen lassen:
- ANHANG I (facsimile – nur zur Ansicht): Bescheinigung gemäß § 39 der Verordnung des Europäischen Rates (ER) Nr. 2201/2003, ausgestellt vom zuständigen deutschen Amtsgericht, das das Scheidungsurteil ausgesprochen hat. In dieser Bescheinigung muss das genaue Datum angegeben sein, an dem das Scheidungsurteil „rechtskräftig“ geworden ist (= sentenza passata in giudicato), im Original und ohne Übersetzung. Die Bescheinigung muss unbedingt Vor-und Nachnamen von beiden (ehemaligen) Eheleuten enthalten;
ACHTUNG: Für die (ehemalige) Ehefrau muss der Mädchenname (= cognome da nubile) angegeben werden; - Antrag auf Überschreibung eines ausländischen Ehescheidungsurteils, unterschrieben vom Betroffenen;
- Fotokopie eines Ausweisdokuments;
- im Fall eines Ehescheidungsurteils in Abwesenheit, beglaubigte Abschrift des Dokuments, das beweist, dass der richterliche Antrag oder eine gleichwertige Urkunde dem Abwesenden zugestellt und kommuniziert worden ist, oder aber ein Dokument, das beweist, dass der Anwesende das Urteil unwiderruflich akzeptiert.