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Auf Basis von § 28 des Gesetzesdekrets Decreto Legislativo D. Lgs. 71/2011 beschränkt das Dekret des Ital. Außenministeriums vom 31. Oktober 2011 ab 01. Januar 2012 die Erbringung von notariellen Dienstleistungen von Seiten der Konsularbüros mit Amtssitz in Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich und Lettland.
Diese Entscheidung basiert erstens auf dem Vorhandensein von bi- oder multilateralen Abkommen, welche die Legalisierung oder die Apostille für aus diesen Ländern stammenden Urkunden, nicht mehr notwendig macht; und zweitens auf der Tatsache, dass sich die in diesen Ländern vorhandenen Notariate der Internationalen Vereinigung des Notariats, l’Union Internationale Du Notariat (U.I.N.L.), angeschlossen haben – ein Zusammenschluss, der die Präsenz von geeigneten, notariellen Dienstleistungen vor Ort garantiert.
Aufgrund dieser Bestimmungen muss man sich im Regelfall für die Erbringung von notariellen Dienstleistungen an einen Notar vor Ort wenden, indem man z.B. die folgende Homepage konsultiert www.deutsche-notarauskunft.de
Hier kann man u.a auch Italienisch sprechende, deutsche Notare in der Nähe des eigenen Wohnortes finden.
Um rechtswirksam zu sein, müssen die Urkunden dennoch auch übersetzt werden. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Modalitäten bei Beglaubigungen der Übersetzungen
Die Verfügung sieht vor, dass der Leiter des Konsularbüros auf Anfrage von Seiten der italienischen Staatsbürger*innen weiterhin öffentliche, heimliche oder internationale Testamente annehmen darf. Außerdem darf er – nach vorheriger Überprüfung der objektiven und dokumentierten Unmöglichkeit von Seiten des italienischen Staatsbürgers, sich an einen Notar vor Ort zu wenden – Urkunden von absoluter Dringlichkeit erstellen, falls dem italienischen Staatsbürger andernfalls ein Nachteil entstehen sollte.