ABTEILUNG FÜR WAHLANGELEGENHEITEN
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Das italienische Gesetz Nr. 459/2001 über die Briefwahl gilt nicht für Europawahlen,
bei denen das Gesetz Nr. 18 vom 24 Januar 1979 Anwendung findet.
Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament kann also nicht per Briefwahl gewählt werden.
Alle italienischen Wahlberechtigten, die einen festen Wohnsitz in einem EU-Land haben,
können ihre Stimme vor Ort in den Wahllokalen abgeben,
die von den italienischen Konsulaten eigens eingerichtet werden.
Die im Ausland ansässigen Italiener können innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist auch dafür o p t i e r e n,
ihre Stimme für die Kandidaten des Landes abzugeben, in dem sie ansässig sind.
Hier finden Sie die entsprechenden Informationen der Bundesregierung.
Sie können auch in ihrer Heimatgemeinde in Italien wählen.
Es ist jedoch verboten, seine Stimme zweimal abzugeben.
Die italienische Seite, Elezioni al Parlamento Europeo, gibt Informationen zu den jeweilig anstehenden Wahlen.