ABTEILUNG FÜR WAHLANGELEGENHEITEN
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REFERENDUM 2022 – Briefwahl für im Ausland lebende Italiener*innen
Mit dem Präsidentialdekret Decreto del Presidente della Repubblica vom 06. April/2022, veröffentlicht im Amtsblatt Gazzetta Ufficiale vom 07. April 2022,
ist der 12. Juni 2022 als Datum für die fünf aufhebenden Volksentscheide in Bezug auf Justizangelegenheiten (ehemaliger § 75 der Verfassug (ex art. 75 della Costituzione) festgesetzt worden.
Es sei daran erinnert, dass die WAHL ein von der italienischen Verfassung Costitutzione Italiana geschütztes GRUNDRECHT ist, und dass, gemäß des Gesetzes vom 27. Dezember 2001, Nr. 459 (= Legge 27 dicembre 2001, n. 459) die im Ausland lebenden, und in die Wahllisten eingetragenen, italienischen Staatsbürger*innen PER POST WÄHLEN können.
Zu diesem Zweck wird darauf hingewiesen, die eigene anagraphische Position sowie die Adresse beim zuständigen Konsularbüro zu kontrollieren und gegebenenfalls aktualisieren zu lassen.
ALTERNATIV IST ES FÜR DIE IM AUSLAND WOHNHAFTEN UND IM MELDEREGISTER A.I.R.E. (= Anagrafe degli Italiani all’Estero) EINGETRAGENEN WÄHLER*INNEN MÖGLICH, IN ITALIEN IN DER EIGENEN HEIMATGEMEINDE ZU WÄHLEN, indem man diese OPTION (OPZIONE) dem eigenen Konsularbüro schriftlich mitteilt, und zwar innerhalb der ersten zehn Tage nach der Ausschreibung der Wahlen. Alle Wähler*innen, die sich entscheiden, anlässlich der anstehenden Voksbefragung in Italien zu wählen, werden von den zuständigen, italienischen Gemeinden (Comuni italiani) eine Hinweiskarte bekommen, um in den eigenen Wahllokalen in Italien zu wählen.
Die Wahl (Option), in Italien zu wählen, gilt nur für dieses Referendum. Es sei erneut darauf hingewiesen, dass das Konsularbüro die Option INNERHALB DER ERSTEN ZEHN TAGE NACH AUSSCHREIBUNG DER WAHLEN BEKOMMEN MUSS, ALSO INNERHALB DES 17.April 2022. Diese Mitteilung kann informal, auf stempelfreiem Papier überbracht werden, muss aber – um gültig zu sein – Name, Nachname, Datum, Geburtsort, Wohnort, die Unterschrift des*r Wählers*in sowie im Anhang eine Fotokopie eines gültigen Ausweisdokuments des Anzeigers enthalten.
Für diese Mitteilung kann man auch das diesbzgl. Formular benutzen, das man hier oder von der Homepage des eigenen Konsularbüros runterladen kann.
Wie von der aktuellen Rechtsvorschrift vorgesehen, liegt es im Interesse der Wähler*innen, dass die per Post versendete Mitteilung über die Wahloption rechtzeitig beim zuständigen Konsularbüro ankommt.
Die Entscheidung, in Italien zu wählen, kann danach auch ZURÜCKGENOMMEN werden, und zwar mit einer weiteren schriftlichen Erklärung, die an das zuständige Konsularbüro geschickt oder persönlich überreicht werden muss, mit denselben Modalitäten und innerhalb derselben Fristen, die für die Ausübung der Option gelten.
Se si sceglie di rientrare in Italia per votare, la Legge NON prevede alcun tipo di rimborso per le spese di viaggio sostenute, ma solo agevolazioni tariffarie all’interno del territorio italiano. Solo gli elettori residenti in Paesi dove non vi sono le condizioni per votare per corrispondenza (Legge 459/2001, art. 20, comma 1-bis) hanno diritto al rimborso del 75 per cento del costo del biglietto di viaggio, in classe economica.
Falls man ausgewählt hat, in Italien zu wählen, dann sieht das Gesetz KEINE Kostenerstattung für die entstandenen Reisekosten vor, sondern nur tarifliche Vergünstigungen innerhalb des italienischen Territoriums. Nur die Wähler*innen in den Ländern, in denen nicht die Möglichkeit besteht, per Briefwahl gemäß Gesetz 459/2001, § 20, 1 bis (= Legge 459/2001, art. 20, comma 1-bis) zu wählen, haben das Recht auf eine Erstattung in Höhe von 75% der Reisekosten in zweiter Klasse.
Für weiterführende Informationen zum Referendum konsultieren Sie bitte unsere italienische Seite:
https://conscolonia.esteri.it/it/servizi-consolari-e-visti/servizi-elettorali/referendum/