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WAHLANGELEGENHEITEN – Parlamentswahlen und Referenda

Gemäß dem Gesetz legge 459/2001 und der Durchführungsverordnung, dem Präsidentialdekret Decreto del Presidente della Repubblica D.P.R. 104/2003 können  die im Ausland wohnhaften und regulär im Melderegister Anagrafe degli Italiani all’Estero A.I.R.E. eingetragenen, italienischen Staatsbürger*innen im Konsularbezirk im Ausland das Parlament (Abgeordnetenkammer) und den Senat der Republik wählen sowie für Referenda abstimmen gemäß §§ 75 und 138 der Verfassung.  Bezüglich der Konsularbezirke im Ausland gibt es folgende vier Aufteilungen:

  • Europa, inklusive asiatischer Territorien in der Russischen Föderation und der Türkei;
  • Südamerika;
  • Nord- und Zentralamerika;
  • Afrika, Asien, Ozeanien und Antarktis.

Die Gesamtzahl der Parlamentarier für den Konsularbezirk Ausland ist aktuell 12 (8 Abgeordnete und 4 Senatoren).

KATEGORIEN DER WÄHLER*INNEN

1. Es dürfen wählen;: die im Ausland wohnhaften, und regulär im A.I.R.E.-Melderegister  und in den Wahllisten eingetragenen, italienischen Staatsbürger*innen, ab dem 18. Lebensjahr;
2. Es kann auch eine Briefwahl im Konsularbezirk Ausland durchgeführt werden, wenn zuvor eine gültige Option für einen einzigen Wahlgang beantragt worden ist, und zwar von all den italienischen Staatsbürger*innen, die sich aufgrund von Arbeit, Studium oder ärztlicher Behandlung temporär und für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, in den die Durchführung des Wahlganges fällt, in einem Land im Ausland aufhalten, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben (gemäß Gesetz vom 27. Oktober 1988 Nr. 470 (legge 27 ottobre 1988, n. 470). Mit den gleichen Modalitäten können Familienmitglieder wählen, die mit den zuvor genannten Mitbürger*innen zusammenleben. Der von den Wähler*innen unterzeichnete Option muss eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments beigefügt werden, und diese muss dem Wahlbüro der Heimatgemeinde (und folglich NICHT den Konsularbüros) innerhalb des 31ten Tages vor der Durchführung des Wahlgangs in Italien zugestellt werden. Diese Wahloption kann innerhalb des gleichen Zeitraumes auch wieder zurückgezogen werden und sie ist nur für einen einzigen Wahlgang gültig.

 

MODALITÄTEN FÜR DIE BRIEFWAHL

Die im Ausland wohnhaften Wähler*innen bekommen die Wahlunterlagen mit Stimmzettel / Stimmzetteln sowie die Anleitung zu den Wahlmodalitäten vom zuständigen Konsularbüro an ihre Wohnanschrift im Ausland zugestellt.

Der/die Wähler*in, der/die seine/ihre Wahlunterlagen nicht innerhalb des 14. Tages vor dem Wahltag in Italien erhalten hat, kann das zuständige Konsularbüro kontaktieren, um seinen/ihren eigenen Wahlstatus überprüfen zu lassen und gemäß §12,5 des Gesetzes Legge 45/2001 einen Antrag auf die Ausstellung eines Duplikats der Wahlunterlagen zu stellen.

Das Konsularbüro ist ausserdem authorisiert all diejenigen, italienischen Staatsbürger*innen per Briefwahl zur Wahl im Ausland zuzulassen, deren Namen auf der  vom Innenministerium Minstero dell’Interno zur Verfügung gestellten Wählerliste nicht aufgeführt worden sind, aber nur wenn sie nachweisen können, dass sie im Melderegister für im Ausland lebende Italiener*innen Anagrafe degli Italiani all’Estero A.I.R.E. eingetragen sind, oder wenn die Registrierung oder die Aktualisierung ihrer Daten innerhalb des 31. Dezembers des vorhergehenden Jahres beantragt worden ist. Der Antrag auf  die Zulassung zur Wahl muss beim Konsulat innerhalb des 11ten Tages vor den Wahlen in Italien gestellt werden. Die Zulassung zur Wahl im Ausland hängt von der Erklärung der italienischen Heimatgemeinde ab, die attestieren muss, dass keine Gründe gegen die Ausübung des Wahlrechts im Ausland vorliegen.

Sobald sie ihre Stimme abgegeben haben, senden die Wähler*innen ihre Stimmzettel in dem in den Wahlunterlagen vorgefundenen, bereits frankierten Rückumschlag zurück an ihr zuständiges Konsularbüro.

Sobald diese Handlungen abgeschlossen sind, werden die Stimmzettel der im Ausland wohnhaften Italiener*innen, die das Konsularbüro bis maximal 16 Uhr am Donnerstag vor dem Wahltag in Italien erhalten hat, nach Italien gesendet. Dort wird die Auszählung vorgenommen: vom Hauptwahlbüro sowie von den Zweigstellen des Hauptwahlbüros, die für den Konsularbezirk Ausland eingerichtet worden sind, und zwar den Berufungsgerichten Corte di Appello von Rom, Mailand, Bologna, Florenz und Neapel.

OPTION DER WAHL IN ITALIEN

Die im Ausland wohnhaften und regulär im Melderegister A.I.R.E. Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero registrierten Wähler*innen, die ihr Wahlrecht in Italien ausüben wollen, können ihre diesbezügliche Option ihrem zuständigen Konsularbüro mitteilen, und zwar innerhalb des 31. Dezembers des Vorjahres vor dem natürlichen Ablauf der Legislaturperiode (gemäß § 4,1, des Gesetzes legge 459/2001). Im Fall von vorgezogenen Wahlen oder Referenda können die Wähler*innen die Option für die Wahl in Italien innerhalb des 1oten Tages der auf die Ausschreibung der Wahlen folgt, ausüben (gemäß § 4,2 des Gesetzes legge 459/2001). Das Ital. Außenministerium Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale wird dem Ital. Innenministerium Ministero dell’Interno die Daten der italienischen Staatsbürger*innen mitteilen, die sich innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist für die Option entschieden haben, damit sie von den italienischen Heimatgemeinden in die Wahllisten aufgenommen werden können.

VERMERK: Diese Wähler*innen haben KEIN Recht auf die Erstattung der Fahrkosten, mit Ausnahme der Reisevergünstigungen, die für die Strecken auf italienischem Territorium vorhergesehen sind.