ABTEILUNG FÜR STAATSBÜRGERSCHAFTSANGELEGENHEITEN
colonia.cittadinanza@esteri.it
ACHTUNG:
Dieser Abschnitt betrifft ausschliesslich italienische, volljährige Staatsbürger*innen, die aufgrund ihrer Abstammung von italienischen Staatsbürger*innen vorhaben, die italienische Staatsbürgerschaft anerkennen zu lassen.
Italienische Staatsbürger*innen, die ihre gerade geborenen Kinder, oder auch ihre noch minderjährigen Kinder, registrieren müssen, sollen hingegen den diesbezüglichen Themenbereich auf der Homepage „Standesamt – Registrierung der Geburt“ konsultieren.
Allgemeine Aspekte der italienischen Staatsbürgerschaft
È cittadino/a italiano/a il/la figlio/a di padre o madre cittadini italiani. La cittadinanza si trasmette da genitore a figlio/a senza limiti di generazione a condizione che né l’istante né gli ascendenti abbiano mai rinunciato alla cittadinanza italiana. La trasmissione della cittadinanza per linea materna è possibile solo per i figli nati dopo il 1° gennaio 1948. La normativa vigente consente il possesso di più di una cittadinanza, senza limitazione nel numero.
Italienische*r Staatsbürger*in ist, wer eine*n Mutter oder Vater mit italienischer Staatsbürgerschaft hat. Die Staatsbürgerschaft wird vom Vater auf das Kind übertragen, Generationen unabhängig, unter der einzigen Bedingung, dass weder der Gesuchsteller noch seine Vorfahren auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichtet haben.
Die Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft von der Mutter auf das Kind ist nur möglich, wenn das oder die Kind*der nach dem 1. Januar 1948 geboren worden sind.
Es sei darauf hingewiesen, dass die aktuelle Rechtsprechung den Besitz mehrere Staatsbürgerschaften erlaubt.
Volljährige, ausländische Staatsbürger*innen, die von italienischen Staatsbürger*innen abstammen, können folglich die Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft beantragen, müssen aber die direkte Nachkommenschaft seitens der Vorfahren nachweisen, und zwar:
a) sowohl die Abstammung
b) als auch den Nicht-Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit.
Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft nach Blutsrecht “ius sanguinis”
1) Notwendige Mindestvoraussetzung
Der Vorfahre mit italienischer Staatsbürgerschaft, der ins Ausland ausgewandert ist, muss in Italien nach dem 17. März 1861 geboren worden sein (dies entspricht dem Datum der Proklamation des Italienischen Königreiches Regno d’Italia oder nach der Angliederung des Geburtslandes an das Italienische Königreich Regno d’Italia). In Ausnahmefällen können Anträge auf die italienische Staatsbürgerschaft aufgrund von Abstammung auch eingereicht werden, wenn der italienische Vorfahre zwar vor dem 17. März 1861 geboren ist, aber mit der Voraussetzung, dass er nach diesem Datum verstorben ist. Dies bringt auch eine sorgfältige Überprüfung aller anagrafischen Vorgänge dieses Vorfahren mit sich (wie z.B.: Auswanderungsdatum).
2) Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft von Seiten der Kindesmutter
Die Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft von Seiten der Kindermutter ist nur für Kinder möglich, die nach dem 1. Januar 1948 geboren worden sind. Wenn die italienische Kindesmutter aber automatisch eine andere Staatsbürgerschaft aufgrund von Heirat mit einem ausländischen Staatsbürger erhalten hat, und das vor 1948, dann hat sie auch automatisch die italienische Staatsbürgerschaft verloren und damit auch die Fähigkeit, diese an ihre Nachfahren zu übertragen.
3) Verlust der Staatsbürgerschaft von Seiten der Vorfahren
Am 16. August 1992 ist das aktuelle, italienische Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten.
Die Vorfahren in direkter Linie, die vor diesem Datum auf freiwilliger Basis eine andere Staatsbürgerschaft beantragt haben, haben automatisch die italienische Staatsbürgerschaft verloren (§ 8 des Gesetzes Legge L. 555/1912) – und das auch ohne formalen Verzicht.
Die Übertragungskette der Staatsbürgerschaft wurde automatisch unterbrochen und die Nachfahren können die Staatsbürgerschaft nicht mehr erhalten, falls die Erlangung der Staatsbürgerschaft erfolgt ist:
- VOR der Geburt des nachfolgenden Vorfahren, oder
- NACH der Geburt des nachfolgenden Vorfahren, aber vor dem Erreichen der Volljährigkeit desselben;
ACHTUNG:
Diese Regelung gilt auch für Länder, in denen:
- das Jus Soli in Kraft ist oder war (z.B.: Argentinien, Brasilien, USA, Kanada);
- und in denen die Nachkommen der italienischen Staatbürger*innen automatisch bei der Geburt die Staatsbürgerschaft des Landes erhalten haben;
Folglich:
Wenn ein in Italien geborener Vorfahre ein Kind in einem Land bekommen hat, in dem:
1) das Kind automatisch die Staatsbürgerschaft erhalten hatte;
2) und nach der Geburt dieses Kindes eingbürgert wurde;
3) dies aber vor dem Erreichen der Volljährigkeit des Sohns, als mit 21 Jahren (oder mit 18 Jahren ab dem 06. März 1975);
dann:
hat auch der Sohn automatisch die italienische Staatsangehörigkeit verloren.
ANTRAG AUF ITALIENISCHE STAATSBÜRGERSCHAFT AUFGRUND VON ABSTAMMUNG DISCENDENZA „IUS SANGUINIS“
Der Antrag muss grundsätzlich immer am aktuellen Wohnort des*r Antragstellers*in gestellt werden.
Der Wohnsitz muss nachgewiesen werden.
Um einen Antrag auf Staatsbürgerschaft beim Generalkonsulat der Italienischen Republik in Köln zu stellen, muss man zuerst einen Termin vereinbaren mittels Email an: colonia.cittadinanza@esteri.it. In dieser Email muss man auch angeben, wo sich der genaue Wohnort in Deutschland befindet.
Am Tag des zuvor vereinbarten Termins muss der*die Antragsteller*in die gesamten Unterlagen im Original vorlegen.
Außerdem müssen die Unterlagen beglaubigt und auf Italienisch übersetzt sein, und zwar genau so wie es in dieser Check-Liste beschrieben ist.
Nach einer ersten Durchsicht des Antrags behält sich die Abteilung für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten vor, eventuell weitere Nachweise oder Unterlagen anzufordern.
Die angeforderten Unterlagen im Original haben kein Verfallsdatum und werden auch nicht ersetzt, es sei denn, dass der Antrag aufgrund von fehlenden Unterlagen abgelehnt wird.
Die Antragstellung auf die italienische Staatsbürgerschaft kostet € 300.- und wird nicht erstattet – auch nicht im Fall einer Ablehung des Antrags. Die Bezahlung wird normalerweise am Tag des Termins an der automatischen Kasse des Konsulats vorgenommen, bar oder mit EC-Karte.
Gemäß der aktuellen Gesetzgebung darf die maximale Bearbeitungszeit des Antrags 730 Tage betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vorlage des vollständigen Antrags. Am Ende Antragsbearbeitung, wird das Generalkonsulat eine offizielle Kommunikation schicken.
Link:
- CHECK-LISTE
- ANTRAGSFORMULAR – IUS SANGUINIS
- AUFSTELLUNG DER WOHNSITZE – VERSTORBENE VORFAHREN
- AUFSTELLUNG DER WOHNSITZE – NOCH LEBENDE VORFAHREN
4) Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft aufgrund von direkter Abstammung: Für volljährige Kinder italienischer Staatsbürger, eingetragen im Melderegister A.I.R.E. für im Ausland lebende Italiener*innen (Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero) und geboren in Deutschland, aber nicht registriert während der Minderjährigkeit
Kinder italienischer Staatsbürger*innen haben automatisch das Recht auf Staatsbürgerschaft, dennoch muss, für die im Ausland geborenen Kinder, die Registrierung von den Eltern erfolgen, und zwar solange die Kinder noch minderjährig sind (also vor Erreichen des 18. Geburtstages). Falls dies vor dem 18. Geburtstag nicht geschieht, dann geht das Recht auf Staatsbürgerschaft zwar nicht verloren, aber die automatische Registrierung ist nicht mehr möglich und kann auch nicht mehr von den Eltern vorgenommen werden.
Folglich müssen die an der italienischen Staatsbürgerschaft interessierten, volljährigen Kinder italienischer Eltern oder eines italienischen Elternteils auch einen Antrag auf Staatsbürgerschaft aufgrund von Abstammung stellen und auch die Antragsgebühr in Höhe von € 300.- überweisen.
Normalerweise sind diese Anträge einfacher zu bearbeiten und auch die einzureichende Dokumentation ist nicht so komplex. Darüberhinaus könnte auch kein Termin nötig sein. In diesem Fall kann die Bezahlung per Überweisung erfolgen, und die Unterlagen können mit der Post zugesendet werden.
Die Interessent*innen sind gebeten, zuerst die Check-Liste aufmerksam durchzulesen und sich erst danach per Email colonia.cittadinanza@esteri.it an die Abteilung für Staatsbürgerschaften zu wenden, um den eigenen Fall gemeinsam zu beurteilen. Es ist unabdingbar in der Email die folgenden Informationen anzugeben: die eigenen persönlichen Daten (Vor-und Nachname, Geburtsort und -datum), die Personalien des*e italienischen Elternteils*e und die deutsche Stadt, in der der Wohnsitz registriert ist.
Link: