Die sogenannte Eigenversicherung bzw. Eigenerklärung über bestimmte persönliche Umstände und Belange

wird vom Bürger selbst verfaßt und unterzeichnet zur Vorlage im Verkehr mit italienischen Behörden
und mit den Trägern öffentlicher Dienstleistungen.
Im Verkehr mit Privatpersonen können diese selbst über die Verwendung bzw. Akzeptanz der Erklärung entscheiden.

Seit dem 1. Januar 2012 sind neue Vorschriften über Bescheinigungen und Eigenversicherungen nach Gesetz Nr. 183, Art. 15,
vom 12.11.2011 in Kraft. Seitdem sind Bescheinigungen nur noch im Verkehr zwischen Privatpersonen gültig,
während Behörden keine Bescheinigungen mehr verlangen oder akzeptieren dürfen.
An die Stelle der Bescheinigungen treten immer die sogenannten Eigenversicherungen.

Die Vorschriften über die Eigenversicherung finden Anwendung auf italienische und EU-Bürger
sowie auf solche Bürger aus Nicht-EU-Ländern, die regulär in Italien ansässig sind
und deren Angaben in Italien behördlicherseits geprüft bzw. bestätigt werden können.

1) Eigenversicherung anstelle amtlicher Bescheinigung (lt. Dekret 445/2000, Art. 46):

Folgende Daten bzw. Umstände können durch Eigenversicherung belegt werden:

  • Geburtsdaten;
  • Wohnsitz;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte;
  • Familienstand;
  • Lebensstand;
  • Geburt eines Kindes, Tod eines Ehegatten, eines Vor- oder Nachfahren;
  • Eintrag in Berufslisten, in von Behörden geführten Listen;
  • Mitgliedschaft in Berufskammern;
  • akademische Titel, abgelegte Prüfungen;
  • Berufsausbildung, Lehrbefähigung, Aus- und Fortbildung;
  • Einkommens- und wirtschaftliche Lage, auch zum Zwecke der Erlangung gesetzlich vorgesehener Vergünstigungen;
  • geleistete Pflichtbeiträge unter Angabe der entsprechenden Zahlungen;
  • Steuernummer, Umsatzsteuernummer und aller weiteren Daten der steuerlichen Erfassung;
  • Arbeitslosigkeit;
  • Pensionsstand und Pensionsgruppe;
  • Studentenstand;
  • Anwaltschaft natürlicher oder juristischer Personen Vormund, Betreuer o.ä.;
  • Mitgliedschaft in gesellschaftlichen Vereinen, Verbänden o.ä.
  • alle die Erfüllung der Wehrpflicht betreffenden Angaben einschließlich aller den Dienststand betreffenden Daten der Registereintrags;
  • keine strafrechtlichen Verurteilungen erhalten zu haben und keinen Maßnahmen zu unterliegen im Zusammenhang mit der Durchführung vorbeugender, zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, die im Sinne der geltenden Rechtsordnung im Strafregister eingetragen sind;
  • nach eigenem Wissen nicht Gegenstand eines Strafverfahrens zu sein;
  • in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu leben;
  • alle der betreffenden Person bekannten einwohnermeldeamtliche Daten;
  • sich nicht in einem Insolvenzverfahren zu befinden und keinen Vergleich beantragt zu haben.

Wenn gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, ist die Eigenerklärung ohne gebührenpflichtige Stempelmarke gültig.

Anträge oder Erklärungen können auch per Fax oder per Mail an die jeweilige Behörde gesandt werden.

2) Versicherung an Eides statt (lt. Dekret Nr. 445/2000, Art. 47)

Handelt es sich um Angaben, Daten und persönliche Umstände, die dem Betroffenen bekannt sind und die nicht behördlicherseits bestätigt werden können, kann der Betroffene eine Versicherung an Eides statt abgeben.

Die Versicherung bzw. Erklärung kann auch Umstände zum Gegenstand haben, die andere Personen betreffen und von denen der Unterzeichner unmittelbar Kenntnis hat. Des weiteren kann die Erklärung sich auf die Übereinstimmung von Kopien mit dem Original von Urkunden oder Dokumenten, die im Besitze einer Behörde oder von dieser ausgestellt worden sind, sowie von Kopien von Studienabschlüssen oder Dienst- und Berufsdiplomen; von Kopien steuerlicher Unterlagen, zu deren Aufbewahrung für Privatpersonen verpflichtet sind.

Die Eigenversicherung ist unzulässig als Ersatz von:

  • ärztlichen Bescheinigungen;
  • Gesundheitsbescheinigungen;
  • tierärztlichen Bescheinigung;
  • Ursprungsbescheinigungen;
  • Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit EU-Vorschriften;
  • Marken- oder Patentbescheinigungen;

Bei Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Eigenversicherung haben die Behörden die entsprechenden Überprüfungen durchzuführen.

Im Falle unwahrer Erklärungen werden die falschen Angaben in den Unterlagen und die Verwendung falscher Unterlagen im Sinne des Strafgesetzbuches und der entsprechenden Gesetze (Dekret Nr. 445/2000, Art. 76) bestraft. Darüber hinaus verliert der Unterzeichner der Erklärung die möglicherweise durch die Abgabe nicht wahrheitsgemäßer Erklärungen erzielten Vergünstigungen.