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STANDESAMT – Änderung von Vor- und/oder Nachname

 

 

 

STANDESAMT
statocivile.colonia@esteri.it

In Bezugnahme auf die Artikel 89 ff des Präsidentialdekrets D.P.R. Decreto del Presidente della Repubblica vom 03. November 2000, Nr. 396, und zwar in der durch das Präsdidentialdekret vom 13. März 2012, Nr. 54 modifizierten Version, muss jede(r), der/die seinen Vornamen ändern möchte, oder seinem Vornamen einen anderen Vornamen hinzufügen möchte, sowie jede(r), der/die seinen Nachnamen ändern möchte oder dem eigenen Nachnamen einen weiteren hinzufügen möchte, einen Antrag an den Präfekten der Provinz seines Heimatortes stellen, oder aber an den Präfekten, in dessen Konsularbezirk sich das Standesamt befindet, wo sich die Geburturkunde befindet, auf die sich der Antrag bezieht.

Der*die  im Konsularbezirk des Generalkonsulats der Italienischen Republik in Köln wohnhafte, italienische Staatsbürger*in, der*die dort auch im Melderegister für im Ausland lebende Italiener*innen A.I.R.E. (= Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero) registriert ist, kann, alternativ, auch einen schriftlichen Antrag per Post an das Generalkonsulat schicken, das es dann in Folge an die zuständige Präfektur weiterleitet. In diesem Fall raten wir, zuvor das Standesamt per Email zu kontaktieren.

 

ZULÄSSIGKEIT DER ANTRÄGE

Von der italienischen Gesetzgebung ist die Änderung des Vor- oder Nachnamens nur in AUSNAHMEFÄLLEN möglich, aus diesem Grund können Anträge auch  NUR und EXKLUSIV im Fall von objektiv RELEVANTEN Situationen zugelassen werden, die auch von einer passenden und prägnanten Dokumentation sowie von STICHFESTEN und ÜBERZEUGENDEN Begründungen unterstützt werden müssen.

Auf keinen Fall kann der Nachname einer Person von historischen Gewicht zugewiesen werden oder auch solche Nachnamen, die fälschlicherweise die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer berühmten Familie oder zu einer an dem Wohnort besonders bekannten Familie, wo die Geburtsurkunde registriert ist.

  • das Konsulat hat keinerlei Entscheidungsbefugnis bei Anträgen auf die Änderung von Vor- und/oder Nachname, sondern agiert nur als einfacher Vermittler zwischen dem *r Staatsbürger*in und der zuständigen Präfektur in Italien;
  • das Konsulat hat keinerlei Einfluß auf die zeitlichen Abläufe des Verfahrens, das von einer Reihe von Schritten bestimmt wird, die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegeben werden sowie von den Reaktionszeiten der Präfektur, die hier in Folge  erklärt werden;
  • der Ausgang des Verfahrens ist diskretionär und der Präfekt kann ihn auch ablehnen, falls er die aufgeführten Begründungen für ungenügend oder unbegründet hält;
  • die italienische Gesetzgebung sieht keine Änderung des Nachnamens für verheiratete Frauen vor;
  • tutta la procedura per il cambiamento del nome e/o del cognome, in quanto svolta presso la competente Prefettura in Italia, è svolta solo ed esclusivamente in lingua italiana, chi non dovesse avere dimestichezza con la nostra lingua dovrà considerare di utilizzare, a proprie spese, i servizi di un traduttore professionista.
  • das ganze Verfahren für die Änderung des Namens und/oder des Nachnamens, wird ausschliesslich in italienischer Sprache durchgeführt, da es von der zuständigen Präfektur in Italien durchgeführt wird; wer keine italienischen Sprachkenntnisse hat, wird foglich in Erwägung ziehen müssen, die Dienstleistungen eines*r professionellen Übersetzers*in in Anspruch zu nehmen.

 

PROCEDURA

Die Anträge auf die Änderung von Vor-oder Nachnamen folgen den folgenden PHASEN:
1. Antragstellung durch den Betroffenen mittels geeignetem Formular (zu finden auf der Homepage der zuständigen Präfektut oder durch Kontaktaufnahme mit dem Generalkonsulat unter folgender Email-Adresse:statocivile.colonia@esteri.it);
2. Bezahlung der Stempelsteuer in Höhe von  Euro 16,00 mittels Banküberweisung auf das Konto des Generalkonsulats:

Empfänger: Italienisches Generalkonsulat Köln

IBAN: DE 36 3707 0024 0232 9662 00

3. Weiterleitung des Antrags an die zuständige Präfektur;

Die Präfektur hat bis zu 30 Tage Zeit, um ein Feedback zu geben, was wie folgt sein kann:

  • Annahme des Antrags;
  • Ablehnung des Antrags;
  • Annahme mit Vorbehalt: nach Eingang der angeforderten Unterlagen, kann der Präfekt den Antrag entweder annehmen oder ablehnen.

4. falls der Antrag angenommen wird, bekommt der Antragsteller von der Präfektur ein vorläufiges Dekret über die Änderung des Vor- oder Nachnamens;
5. Öffentliche Bekanntmachung für 30 Tage mit der Zusammenfassung des Antrags und über die Bezahlung der diesbezüglichen Stempelsteuer (so wie unter Punkt 2 erklärt);
6. Mitteilung an die zuständige Präfektur über die vollzogene öffentliche Bekanntmachung;
7. Erhalten von Seiten der Präfektur des definitiven Dekrets über die Änderung des Vor- oder Nachnamens;
8. Zustellung an den Antragsteller des definitiven Dekrets und Bezahlung der diesbezüglichen Stempelsteuer (so wie unter Punkt 2 erklärt);
9. der Betroffene stellt, mittels des Konsularbüros, bei seiner Geburtsgemeinde in Italien den Antrag, das definitive Dekret über die Änderung des Vor- oder Nachnamens zu registrieren und zu vermerken; außerdem stellt er bei der Gemeinde, in der er im Melderegister A.I.R.E. für im Ausland lebende Italiener*innen (Anagrafe degli Italiani Residenti all’Estero) registriert ist, den Antrag seine persönlichen Daten im Melderegister zu aktualisieren.